Arztfehler

Besteck-Zählkontrolle nach Op obligatorisch

Das Zurücklassen einer Nadel im Operationsgebiet stellt einen Behandlungsfehler dar, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Es rügt Versäumnisse eines Bundeswehrkrankenhauses.

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STUTTGART. Weil infolge einer urologischen Operation eine verwendete Nadel im Körper blieb, bekommt eine Patientin 10.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Eine „Zählkontrolle“ der verwendeten Instrumente sei für Krankenhäuser Pflicht, so die Richter. Die heute 30-jährige Patientin war 2014 im Ulmer Bundeswehrkrankenhaus operiert worden.

Einen Monat später wurde bei einem CT festgestellt, dass eine 1,9 Zentimeter lange Nadel im Körper zurückgeblieben war. Darüber informiert wurde die Patientin erst einen weiteren Monat später. Sie muss nun regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen gehen, zudem befürchtet sie Folgeschäden und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer weiteren Operation zur Entfernung der Nadel.

Das Bundeswehrkrankenhaus in Ulm lehnte Schadenersatzzahlungen ab. Eine „Zählkontrolle“ bei der sämtliche bereitgelegten Instrumente am Schluss auf ihre Vollständigkeit überprüft werden, sei nicht erforderlich gewesen. Dem widersprach nun deutlich das OLG. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit habe bereits 2010 zur Vermeidung unbeabsichtigt im Operationsgebiet zurückgelassener Fremdkörper die Zählkontrolle angeregt. Die Handlungsempfehlungen gingen auf einen Beschluss des Bundestags zurück und seien durch das Bundesgesundheitsministerium gefördert worden, so das Gericht.

Daher halte es der Senat für befremdlich, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland als Träger des Bundeswehrkrankenhauses meine, sie selbst sei vier Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlungen nicht zu Zählkontrollen bei Op verpflichtet“ gewesen, erklärten die Richter. Allerdings seien sie nicht von einem groben, sondern nur von einem einfachen Behandlungsfehler ausgegangen. Die zurückgelassene Nadel habe allerdings zu einem Schaden geführt, und allein das Wissen um den Fremdkörper sei belastend.

Hinzu kämen die nun regelmäßig notwendigen Lagekontrollen und die Möglichkeit, dass eine weitere Op erforderlich wird. Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro angemessen. Zudem erhält die Patientin 2000 Euro als Ersatz für bisherige materielle Schäden, darüber hinaus muss das Bundeswehrkrankenhaus auch für künftige Schäden aufkommen. (mwo)

Oberlandesgericht Stuttgart

Az.: 1 U 145/17

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