Steuern / BFH

Betriebs-Pkw wird bei Verkauf nicht privat

Ein betriebliches Auto bleibt auch beim Verkauf ein betriebliches Auto. Ist der Verkaufserlös höher als der Buchwert, ist der Gewinn komplett zu versteuern – auch wenn das manchmal ungerecht erscheint.

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Rotstift angesetzt: Manchmal ist der Buchwert eines Pkw schneller bei null als der tatsächliche Wert. Bei Betriebs-Pkw muss der Verkaufserlös in dem Fall komplett als Gewinn versteuert werden.

Rotstift angesetzt: Manchmal ist der Buchwert eines Pkw schneller bei null als der tatsächliche Wert. Bei Betriebs-Pkw muss der Verkaufserlös in dem Fall komplett als Gewinn versteuert werden.

© Wolfilser / stock.adobe.com

München. Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Auto verkauft, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkaufserlös den Gewinn. Das gilt unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Denn ein rein betriebliches Auto bleibe auch beim Verkauf ein rein betriebliches Auto.

Er wies damit einen Mann aus Sachsen ab, der freiberuflich als Schriftsteller und Gutachter arbeitet. Im Mai 2008 hatte er sich ein Auto für gut 74.000 Euro gekauft, das er aber nur zu einem Viertel beruflich nutzte. Entsprechend erkannte das Finanzamt neben den Fahrzeugkosten auch von der Abschreibung nur ein Viertel als Betriebsausgaben an.

2015 kaufte er sich ein neues Auto und gab den bereits voll abgeschriebenen alten Wagen für 28.000 Euro in Zahlung. In seiner Steuererklärung setzte er davon nur ein Viertel, also 7000 Euro, als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und berücksichtigte die gesamten 28.000 Euro als zu versteuernde Einnahme.

Privatnutzung und Verkauf sind „unterschiedliche Vorgänge“

Die hat der BFH nun als richtig bestätigt. „Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn“, so der Leitsatz des Münchener Urteils. Der Umstand, dass die Abschreibung nur teilweise betrieblich berücksichtigt wurde, ändere daran nichts. Denn die Besteuerung der Privatnutzung und der spätere Verkauf seien „unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind“. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen beidem bestehe nicht.

„Denn die Besteuerung der Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven ist ausschließlich Folge der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen“. Auch beim Verkauf gebe es daher keinen privaten Anteil an dem Auto, dem ein Teil des Verkaufserlöses zugerechnet werden könnte. Die vorausgegangene Nutzungsentnahme habe damit nichts zu tun. Das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde dadurch nicht verletzt. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: VIII 9/18

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