Betriebskostenfehler: Widerspruch muss jährlich neu erfolgen

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KARLSRUHE (mwo). Wenn ein Wohnungsvermieter seinem Mieter jedes Jahr eine Nebenkostenabrechnung mit dem immer wieder gleichen Fehler vorlegt, müssen die Wohnungsnehmer trotzdem jedes Jahr wieder neu widersprechen. Sie können sich nicht auf den Widerspruch der Vorjahre berufen, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte der Vermieter 2003 bis 2005 die Grundsteuer in Höhe von jährlich 270 Euro in die Betriebskostenabrechnung einbezogen. Die Mieter kürzten diesen Betrag. 2003 und 2004 widersprachen sie der Abrechnung zudem auch schriftlich innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten, 2005 aber nicht mehr.

Das war ein Fehler, wie sich im Nachhinein herausstellte: Zwar kamen auch Amts- und Landgericht Mannheim zu dem Ergebnis, dass der betreffende Mietvertrag eine Umlage der Grundsteuer nicht zulässt; doch für 2005 müssten die Mieter trotzdem zahlen, weil sie der Abrechnung nicht widersprochen hatten.

Dem schloss sich nun auch der BGH an: Der Widerspruch werde durch frühere Beanstandungen nicht entbehrlich. Denn Zweck der Frist sei Rechtssicherheit; und dieses Ziel werde verfehlt, wenn sich Mieter auch auf frühere Einwendungen berufen könnten.

Az.: VIII ZR 185/09

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