Bummeln beim Zeugnis kann teuer werden

KIEL (mwo). Ärzte sollten Arbeitszeugnisse zügig ausstellen. Andernfalls drohen Schadenersatzforderungen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied.

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Der klagende Außendienstmitarbeiter einigte sich mit seinem Arbeitgeber im Juni 2007 auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2007. Ein anderes Unternehmen zeigte danach großes Interesse an dem Mann, die Bewerbung scheiterte aber, weil er am 6. September noch kein abschließendes Arbeitszeugnis vorlegen konnte.

Deshalb verlangte er 8100 Euro Schadenersatz. Nach dem Urteil ist das Zeugnis spätestens "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zu erteilen, "unverzüglich" spätestens dann, wenn der Arbeitnehmer erklärt hat, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis wünscht. Danach kann "eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen noch angemessen sein".

Az: 1 Sa 370/08

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