Bundesverfassungsgericht

Bundesnotbremse verfassungskonform? Karlsruhe veröffentlicht Entscheidungen

Zwei Monate lang galt die bundesweite Regelung der Corona-Notbremse. Tausende hatten dagegen Beschwerde eingelegt. Am Dienstag veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen.

Veröffentlicht:
Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts.

Hüter des Grundgesetzes: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

© Uli Deck / dpa

Karlsruhe. Am Dienstag, 30. November, will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine ersten Hauptentscheidungen zur Corona-Bundesnotbremse veröffentlichen. Das hat das Gericht am Freitag (26. November) angekündigt. In voraussichtlich zwei Beschlüssen zu insgesamt neun Verfassungsbeschwerden wollen sich die Karlsruher Richter den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schulschließungen zuwenden.

Die Bundesnotbremse war am 23. April 2021 mit dem vierten Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten. Bis einschließlich Juni dieses Jahres regelte es bundesweit einheitlich die Maßnahmen, wenn in einzelnen Landkreisen die Sieben-Tage-Inzidenzen bestimmte Schwellenwerte überschritten. Dazu zählen Kontaktbeschränkungen oder Ausgangssperren.

Zahlreiche Anträge abgewiesen

Bis Ende Juli hatten 8572 Personen Beschwerde gegen das Gesetz eingelegt. Dabei hatten sich meist mehrere Personen zu insgesamt 281 Verfassungsbeschwerden zusammengetan. In 200 Verfahren war dies mit Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden. Zahlreiche Anträge und Beschwerden hatten die Karlsruher Richter bereits abgewiesen oder nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter den abgewiesenen Eilanträgen war auch einer von mehreren Beschwerdeführern, die sich nun auch im Hauptverfahren insbesondere gegen Ausgangsbeschränkungen wenden. In ihrem Eilbeschluss vom Mai hatten die Karlsruher Richter den Ausgang als offen bezeichnet und in einer Folgenabwägung gegen die Antragsteller entschieden.

Danach greifen nächtliche Ausgangsbeschränkungen einerseits „tief in die Lebensverhältnisse ein“. Andererseits dienten sie „einem grundsätzlich legitimen Zweck“ und sollten zudem nur bei einer Inzidenz über 100 gelten. Daher seien sie jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Es liege nicht klar auf der Hand, dass die Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie „offensichtlich nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen“ wären.

Separates Verfahren zu Schulschließungen

Zur Verhältnismäßigkeit wollte sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Hauptsacheentscheidung äußern. Diese wird nun veröffentlicht. Zu den Schulschließungen, zu denen jetzt eine weitere Hauptentscheidung ansteht, haben sich die Karlsruher Richter noch nicht in einem Eilverfahren geäußert.

Zur Vorbereitung seiner Hauptsacheentscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht laut Mitteilung vom August „Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten (unter anderem Infektiologie, Epidemiologie, Virologie, Aerosolforschung, Intensivmedizin, Pädiatrie sowie Bildungsforschung und Erziehungswissenschaft) um Stellungnahmen ersucht“. (mwo)

Az: 1 BvR 781/21, 1 BvR 971/21 und weitere

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