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Pandemie-Management

Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Bundesnotbremse abgewiesen

Welche Stellung Genesene im lokalen Corona-Management haben, ist auf Landesebene zu klären. Mit einer Eingabe gegen die Bundesnotbremse will sich das Verfassungsgericht aktuell nicht mehr befassen.

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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines vor mehr als sechs Monaten COVID-Genesenen gegen die Corona-Beschränkungen abgewiesen. Danach sind Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bundesnotbremse unzulässig, wenn Bürger wegen gesunkener Inzidenz davon gar nicht mehr betroffen sind. Wer sich benachteiligt fühlt, müsse sich stattdessen mit den jeweiligen Landesvorschriften auseinandersetzen.

Der Beschwerdeführer lebt in Berlin. Er hatte sich schon im März 2020 mit dem Coronavirus infiziert. Weil dies weit über sechs Monate her ist, gilt er nach den verschiedenen Vorschriften nicht als „genesen“ und muss daher auf die damit verbundenen Begünstigungen verzichten. Er kritisiert, dass sie Sechs-Monats-Regel pauschal für alle gelte. Er jedoch habe aktuell nachgewiesen, dass er immer noch ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut habe. Daher müsse er schon nach einer Impfung mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab. Bei deren Eingang hätten wegen gesunkener Inzidenzen die strengeren Regeln der Bundesnotbremse in Berlin schon gar nicht mehr gegolten. Das für ihn daher nun geltende Berliner Landesrecht sei hier aber deutlich großzügiger und sehe Sonderregelungen für vor mehr als sechs Monaten Genesene vor. Es sei Sache der Berliner Fachgerichte zu entscheiden, ob er danach schon nach einer oder vielleicht sogar ganz ohne Impfung den Status eines Genesenen oder Geimpften erlangen kann.

Dass diese Regelungen nach Überzeugung des Beschwerdeführers nichtig sind, sei eine Frage der Auslegung und damit ebenfalls Sache der Fachgerichte. (mwo)

Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1260/21

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