Arbeitszeugnis

Das schwammige "Wohlwollend"

Wenn sich Praxischefs mit ihren Mitarbeitern auf ein "wohlwollendes Arbeitszeugnis" einigen, haben sie gute Karten: Denn diese Form ist gar nicht vollstreckbar.

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Hammer drauf.

Hammer drauf.

© Erwin Wodicka / panthermedia

CHEMNITZ. Haben sich Praxischefs in einem Vergleich zu einem "wohlwollenden" Arbeitszeugnis verpflichtet, reicht ein Zeugnis nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben aus.

Die Pflicht zu einem "wohlwollenden Zeugnis" ist "mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig", heißt es in einem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz.

Im konkreten Fall lautete die umstrittene Klausel eines umfangreichen Vergleichs: "Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist."

Der Arbeitgeber weigerte sich lange, überhaupt ein Zeugnis zu erteilen und lieferte schließlich eines, mit dem der Arbeitnehmer nicht einverstanden war. Gestützt auf die Klausel im Vergleich forderte der Arbeitnehmer ein "wohlwollendes" Zeugnis ein.

Ohne Erfolg: Der Arbeitgeber habe ein qualifiziertes, sprich die Arbeitsleistung beurteilendes, Zeugnis erteilt, das den formalen gesetzlichen Vorgaben genüge. Dabei sei der Arbeitgeber ohnehin zu einem "wohlwollenden Zeugnis" verpflichtet.

Dass die Vergleichsklausel diese Formulierung aufgreife, sei daher ohne Belang und der Vergleich insoweit "nicht vollstreckungsfähig". Auch die Formulierung "das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist" trage nicht zur weiteren Klärung bei, so das LAG. (mwo)

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Chemnitz, Az.: 4 Ta 170/12

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