Kommentar
Die Musik spielt in Berlin
Gleiches Honorar für gleiche Arbeit - bundesweit ziehen niedergelassene Ärzte vor Gericht, um diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen. Denn bei Ordinationsgebühr und Fallwert ist es eben nicht so: Ärzte in Gemeinschaftspraxen bekommen einen Aufschlag.
Das Bundessozialgericht (BSG) ist den Argumenten der Ärzte in Einzelpraxen nicht gefolgt. Die Bevorzugung von "Berufsausübungsgemeinschaften" ist rechtmäßig - schlicht deshalb, weil sie den Vorgaben und dem politischen Gestaltungswillen des Gesetzgebers entspreche.
Auch wenn sie zum gegenteiligen Ergebnis führt, die Botschaft, die hinter diesem Urteil steckt, klingt genauso selbstverständlich wie die Forderung nach gleichem Honorar für gleiche Arbeit: Der Souverän des Volkes sind nicht die Gerichte, der Souverän ist das Parlament.
Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch fachgleiche kooperative Praxen bessere Arbeit abliefern - etwa weil sie sich vertreten und Zweifelsfälle besprechen können. Ob das stimmt, dazu hat sich das BSG nicht geäußert. Doch Einzelärzte, die dem widersprechen, sollten ihre Klagegemeinschaften in Argumentationsgemeinschaften umwandeln. Der Streit ist weder in Kassel noch in Karlsruhe, sondern allein in Berlin zu gewinnen.