Arznei-Rabatte

Doc Morris unterliegt vor dem BSG

Eine Versandapotheke kann keine Herstellerrabatte für einen bestimmten Zeitraum nachfordern. Mit diesem Urteil hat das Bundessozialgericht jetzt im Fall von Doc Morris geurteilt.

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KASSEL. Im Streit um die Rückerstattung an die KGKB abgeführter Herstellerrabatte für Arzneimittel ist die niederländische Versandapotheke Doc Morris vor dem Bundessozialgericht (BSG) unterlegen.

Nach einem aktuellen Urteil konnte Doc Morris früher von den Herstellern keine Erstattung der Rabatte verlangen. Konkret muss danach Servier Deutschland die von Doc Morris geforderten Herstellerrabatte über rund 63.250 Euro für die Jahre 2003 bis 2007 nicht zahlen.

Insgesamt hat die Versandapothek nach Angaben ihrer Anwälte noch Forderungen von knapp einer Million Euro gegen Pharmahersteller offen.

Zur Begründung erklärte das BSG, Doc Morris sei damals noch nicht dem Rahmenvertrag zwischen Kassen und Apotheken beigetreten gewesen, der die Abwicklung des gesetzlichen Herstellerrabatts von derzeit 16 Prozent regelt.

Ohne diese rechtliche Basis könne die Versandapotheke aber keine Geldforderungen gegen Dritte geltend machen.

Bereits früher hatte das BSG Doc Morris abgewiesen. Als Konsequenz war das Unternehmen 2008 dem Rahmenvertrag beigetreten. Für Weigerungen einiger Hersteller, den Rabatt immer noch nicht zu erstatten, zeigten die Richter wenig Verständnis.

Ob ein Beitritt zum Rahmenvertrag schon früher möglich war, sei nicht zu entscheiden gewesen. Eine Vorlage des Streits an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg lehnte das BSG daher ab. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichtes, Az.: B 3 KR 11/11 R

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