Urteil

Ehemaliger Uni-Arzt ohne Lehre kein „außerplanmäßiger Professor“

Ein ehemaliger Arzt einer Uniklinik wollte auch nach seinem Weggang einen Ehrentitel der Klinik tragen. Das Verwaltungsgericht lehnte das jedoch ab: Eine wichtige Voraussetzung sei nicht erfüllt.

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Hat ein Arzt ein Recht auf den außerplanmäßigen Professorentitel nach Weggang von der Klinik? Nein, urteilte ein Verwaltungsgericht in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.

Hat ein Arzt ein Recht auf den außerplanmäßigen Professorentitel nach Weggang von der Klinik? Nein, urteilte ein Verwaltungsgericht in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.

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Mainz. Ein Arzt und Hochschullehrer einer Uniklinik kann bei einem Wechsel an ein anderes Krankenhaus nicht mehr den Titel „außerplanmäßiger Professor“ beanspruchen. Denn dieser Titel soll eine Verbundenheit zu der Hochschule ausdrücken und setzt eine weitere Lehrtätigkeit voraus, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschied.

Es wies damit einen früheren Arzt einer Uniklinik in Rheinland-Pfalz ab, der zehn Jahre lang auch an der Ausbildung der Studierenden beteiligt gewesen war. Vor einem geplanten Wechsel an eine andere Klinik beantragte er noch die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“. Die Uni lehnte dies nach längerer Prüfung ab. Der Mediziner sei nicht mehr lehrend an der Uni tätig.

Dies hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Voraussetzung für den Titel seien eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie eine Lehrtätigkeit an der den Titel vergebenden Hochschule. Die Lehr-Voraussetzung sei hier nicht mehr erfüllt. Der Ehrentitel solle „eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule“ zum Ausdruck bringen. Dazu gehöre die Erwartung, dass ein außerplanmäßiger Professor der Hochschule „auch künftig weiterhin als aktives Mitglied angehört und in den akademischen Lehrbetrieb eingegliedert bleibt“.

Kommt es hierüber zum Streit, ist nach dem Mainzer Urteil nicht der Tag des Antrags, sondern der letzten Tag der mündlichen Verhandlung entscheidend. Hier habe der Arzt seit 2019 keine Vorlesungen mehr an der beklagten Uni gehalten und ihr dies auch nicht einmal angeboten. (mwo)

Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 15/21.MZ

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