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Bundesgerichtshof

Elternschaft auch bei Eizellspende

Beauftragt ein deutsches Paar eine Leihmutter im Ausland, ist ihm die Elternschaft unter Umständen zuzuerkennen.

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KARLSRUHE. Erkennt ihnen ein ausländisches Gericht die rechtliche Elternschaft zu, darf ein Paar, das eine Leihmutter im Ausland zum Austragen von Zwillingen beauftragt hat, die rechtliche Elternschaft beanspruchen. Das ist für deutsche Gerichte grundsätzlich bindend, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Konkret ging es um ein Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch. Es beauftragte eine Leihmutter in den USA zum Austragen von Zwillingen. Die Kinder wurden mithilfe anonymer Eizellspenden und dem Samen des Ehemannes gezeugt. Die Leihmutter erhielt 50.000 Dollar.

Ein US-Gericht sprach den Eltern die rechtliche Elternschaft zu. Dies muss in Deutschland anerkannt werden, so der BGH. Die Kinder hätten Anspruch auf Zuordnung zu ihren Eltern. Das Paar wolle sich um die Kinder kümmern, die Leihmutter nicht. Die rechtliche Elternschaft diene hier dem Kindeswohl. (fl)

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 224/17

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