Führerschein weg - da hilft auch Rufbereitschaft nichts
Ein Klinik-Oberarzt fährt bei Rot über die Ampel - und verliert deswegen vorübergehend den Führerschein. Er wehrt sich vor Gericht, führt die regelmäßige Rufbereitschaft an - doch ohne Erfolg.
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Wer bei Rot weiter fährt, ist den Führerschein los - das gilt auch für Ärzte. Da gibt es kein Pardon.
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KÖLN (iss). Die regelmäßige Rufbereitschaft im Krankenhaus schützt einen Oberarzt nicht vor der Verhängung eines Fahrverbots.
Da der Arzt über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den befristeten Führerscheinentzug durch Maßnahmen wie die Nutzung eines Taxis oder die Beschäftigung eines Fahrers ausgleichen kann, liegt keine außergewöhnliche Härte vor. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem Beschluss entschieden.
Rote Ampel gilt auch für Ärzte ohne Sonderrechte
Der Oberarzt war bei Rot über die Ampel gefahren und wurde zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Der Oberarzt wohnt 34 Kilometer von der Klinik entfernt und hat mehrmals in der Woche und an Wochenenden Rufbereitschaft.
Weil das Amtsgericht Bielefeld (AG) deshalb von dem für den Verstoß vorgesehenen Fahrverbot von einem Monat absah, legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim OLG ein. Ihr gaben die Richter statt, eine andere Abteilung des AG muss über den Fall neu verhandeln.
Die Amtsrichter hatten argumentiert, der Oberarzt sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das sahen die Kollegen beim OLG anders.
Rufbereitschaft ist keine "ganz außergewöhnliche Härte
Eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ein Absehen vom Verhängen des Fahrverbots rechtfertigt hätte, läge in diesem Fall nicht vor. Der Arzt habe ein geregeltes Einkommen und könne den Verlust der Fahrerlaubnis kompensieren, argumentierten sie.
"Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer sowie - für die Restdauer des Fahrverbotes - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls während der Rufbereitschaften die Übernachtung in einem Hotel oder einer Pension in Betracht."
Besondere Unannehmlichkeiten sind Privatproblem
Die besonderen Unannehmlichkeiten, die ihm durch die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort entstehen, habe der Arzt hinzunehmen. Sie beruhten auf einer im Rahmen der persönlichen Lebensführung getroffenen Entscheidung, so das OLG.
Az.: III-3 RBs 326/11