Führerschein weg - da hilft auch Rufbereitschaft nichts

Ein Klinik-Oberarzt fährt bei Rot über die Ampel - und verliert deswegen vorübergehend den Führerschein. Er wehrt sich vor Gericht, führt die regelmäßige Rufbereitschaft an - doch ohne Erfolg.

Veröffentlicht:
Wer bei Rot weiter fährt, ist den Führerschein los - das gilt auch für Ärzte. Da gibt es kein Pardon.

Wer bei Rot weiter fährt, ist den Führerschein los - das gilt auch für Ärzte. Da gibt es kein Pardon.

© Bernd L. / panthermedia.net

KÖLN (iss). Die regelmäßige Rufbereitschaft im Krankenhaus schützt einen Oberarzt nicht vor der Verhängung eines Fahrverbots.

Da der Arzt über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den befristeten Führerscheinentzug durch Maßnahmen wie die Nutzung eines Taxis oder die Beschäftigung eines Fahrers ausgleichen kann, liegt keine außergewöhnliche Härte vor. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem Beschluss entschieden.

Rote Ampel gilt auch für Ärzte ohne Sonderrechte

Der Oberarzt war bei Rot über die Ampel gefahren und wurde zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt. Der Oberarzt wohnt 34 Kilometer von der Klinik entfernt und hat mehrmals in der Woche und an Wochenenden Rufbereitschaft.

Weil das Amtsgericht Bielefeld (AG) deshalb von dem für den Verstoß vorgesehenen Fahrverbot von einem Monat absah, legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim OLG ein. Ihr gaben die Richter statt, eine andere Abteilung des AG muss über den Fall neu verhandeln.

Die Amtsrichter hatten argumentiert, der Oberarzt sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Das sahen die Kollegen beim OLG anders.

Rufbereitschaft ist keine "ganz außergewöhnliche Härte

Eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ein Absehen vom Verhängen des Fahrverbots rechtfertigt hätte, läge in diesem Fall nicht vor. Der Arzt habe ein geregeltes Einkommen und könne den Verlust der Fahrerlaubnis kompensieren, argumentierten sie.

"Als Ausgleichsmaßnahmen kommen namentlich die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer sowie - für die Restdauer des Fahrverbotes - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls während der Rufbereitschaften die Übernachtung in einem Hotel oder einer Pension in Betracht."

Besondere Unannehmlichkeiten sind Privatproblem

Die besonderen Unannehmlichkeiten, die ihm durch die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort entstehen, habe der Arzt hinzunehmen. Sie beruhten auf einer im Rahmen der persönlichen Lebensführung getroffenen Entscheidung, so das OLG.

Az.: III-3 RBs 326/11

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Kommentare
Dr. Ulrich Loel 13.03.201210:40 Uhr

Ignorant und verantwortungslos ?

Sind derartige Richter und Staatsanwälte ignorant und verantwortungslos ?
Wissen Sie nicht, daß das Wohl eines einzelnen Menschen -die Entscheidung über Leben und Tod, die Schwere von Behinderung und Leid- eng in Korrelation mit der Zeit bis zur eintreffenden Hilfe steht ? Nein ? Denn ihnen fehlt das Wissen ?
Kennen Sie nicht das Gefühl der Verantwortung des Oberarztes im Wochendbereitschaftsdienst, der möglicherweise vor Ort in der Klinik über die notwendige Intervention (Sectio, OP, Lyse, was auch immer)entscheiden bzw. diese durchführen muss ?
Nein ! Denn sie haben keinen Bereitschaftsdienst ?
Dieser Oberarzt dürfte doch in der Lage sein -Intellekt und sittliche Reife vorausgesetzt- derartige Situationen abzuwägen, um die richtige Entscheidung bzgl. einzuhaltender Verkehrsregeln in dieser besonderen Situation zu treffen ! Das hat etwas mit Verantwortung zu tun !
Leistet sich diese Gesellschaft nicht zu viele rechtssprechende Staatsdiener, deren Ignoranz und Verantwortungslosigkeit am Ende nur noch von deren sinnlosen Ausführungen und zu hohen Bezügen übertroffen werden ?
Wäre die Entscheidung der Justiz eine andere gewesen, wenn einer dieser Juristen bzw. deren Angehörige als Patient betroffen wären und würden ggf. das notwendige Überfahren einer roten Ampel gutheißen, wenn eine Aphasie, Hemiparese oder ein totes Kind verhindert werden könnte ?
Davon ist auszugehen !

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