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Recht

Geistheilerin muss Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlen

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KASSEL. Auch eine Geistheilerin gehört zum Gesundheitswesen – jedenfalls wenn es um Ansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung geht. Das Bundessozialgericht bestätigte jetzt die Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Es komme hier nicht auf anerkannte Methoden, sondern allein auf das Ziel der Tätigkeit an.

Die 1942 geborene Klägerin ging 2002 in Rente, betreibt aber weiterhin eine "Praxis für energetische Körperarbeit" in Bayern. Da sie nicht als freiberufliche Heilpraktikerin anerkannt ist, gilt sie als gewerbetreibende Unternehmerin. Bei ihren Behandlungen begebe sie sich in eine "höhere Schwingungsebene", erläuterte sie am Rande der Verhandlung in Kassel.

Bei kranken Körperzellen des Kunden werde so eine Rückbesinnung an ihren ursprünglich gesunden Zustand hervorgerufen. Nach Schätzung des "Dachverbands geistiges Heilen" (DGH) gibt es bundesweit mindestens 10.000 Geistheiler; davon gehören rund 5000 dem DGH an.

Mit ihrer vom DGH unterstützten Klage meinte die Geistheilerin, wenn ihre Arbeit schon nicht als Heilberuf anerkannt werde, wolle sie auch den Beitrag zur Gesundheits-Berufsgenossenschaft von zuletzt 137 Euro jährlich nicht zahlen. Wie nun das BSG entschied, besteht bezüglich der Unfallversicherung aber sehr wohl eine Zugehörigkeit zum Gesundheitswesen.

Die hänge allein von dem vorrangigen Ziel der Tätigkeit ab. Nach eigener Beschreibung der Klägerin sei dies, Krankheiten zu heilen oder abzuwenden.Dabei sei es nicht Aufgabe der Berufsgenossenschaft, die jeweilige Tätigkeit zu prüfen oder zu bewerten.

Ob der Beruf staatlich anerkannt ist oder ob die in der Praxis der Heilerin angewandten Methoden dem Stand der medizinischen wissenschaftlich entsprechen, spiele daher keine Rolle (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 2 U 9/17 R

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