Gericht bestätigt Anforderungen an Verordnungssoftware

BERLIN (mwo). Die Anforderungen der KBV für die Zertifizierung von Praxissoftware sind rechtmäßig und verbindlich. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin entschieden (wir berichteten kurz). Nach dem jetzt veröffentlichten Beschluss darf es insbesondere keinen direkten Weg von einer Werbeeinblendung zur Verordnung geben.

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Richter des Sozialgerichts Berlin halten die Vorgaben, die Verordnungsprogramme erfüllen müssen, für rechtmäßig.

Richter des Sozialgerichts Berlin halten die Vorgaben, die Verordnungsprogramme erfüllen müssen, für rechtmäßig.

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Seit Mai 2006 schreibt das Gesetz vor, dass die Praxissoftware über Sparmöglichkeiten informieren muss, etwa über Rabattverträge zwischen bestimmten Krankenkassen und Herstellern. Dabei dürfen Ärzte seit Juli dieses Jahres aber nur Programme verwenden, die eine "manipulationsfreie Verordnung von Arzneimitteln" gewährleisten.

Kassen und Ärzte haben sich auf ein Anforderungsprofil geeinigt, das die Programme erfüllen müssen. Die KBV hat inzwischen über 200 Praxisprogramme und Arzneimitteldatenbanken entsprechend zertifiziert. Die Verwendung nicht-zertifizierter Programme kann nach KBV-Angaben von der jeweiligen KV sanktioniert werden.

Dagegen geht die CompuGROUP Holding AG in Koblenz vor, einer der führenden Software-Hersteller für das Gesundheitswesen. Bereits im August hatte das SG Berlin Eilanträge mehrerer CompuGROUP-Töchter abgewiesen und die Zertifizierungspflicht im Grundsatz bestätigt.

In dem neuen Streit ging es nun um die konkreten Anforderungen. Mit dem Eilantrag wollte eine CompuGROUP-Tochter erreichen, dass ein Programm, dessen Zertifizierung die KBV abgelehnt hatte, weiter verwendet werden darf. Der Anforderungskatalog gehe zu weit, die gerügten Programmfunktionen seien mit dem Gesetz vereinbar, argumentierten die Antragsteller. Dem widersprach das Sozialgericht: Der Katalog sei faktisch Bestandteil der Bundesmantelverträge und wirksam.

Konkret hatten die KBV-Prüfer zum einen beanstandet, dass die Eingabe eines Diagnose-Schlüssels teilweise direkt zu einem Verordnungsvorschlag führte. Zudem war es möglich, nach dem Aufruf von Werbung dieses Medikament mit einem einzigen weiteren Tastendruck auf den Verordnungsvordruck zu setzen. Beides "vermischt in unzulässiger Weise Werbung und Funktion", heißt es in dem Beschluss des Berliner Sozialgerichts. Zu Recht habe daher die KBV einen "manipulativen Eingriff" beanstandet. Gegen diese Entscheidung wurde bereits Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.

Beschluss des Sozialgerichts Berlin, Az.: S 79 KA 498/08 ER

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