Gericht mahnt Internet-Betrüger ab: Drohung mit Schufa-Eintrag unzulässig

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Vorsicht: Ein einziger Klick kann teuer werden, wenn man auf Seiten von Internet-Betrügern unterwegs ist.

Internet-Betrügern hat das Amtsgericht Leipzig jetzt das Eintreiben unrechtmäßiger Rechnungsbeträge etwas erschwert: Sie dürfen ihren Opfern nicht mehr mit negativen Schufa-Einträgen Angst machen.

LEIPZIG (eb). Erpressungsversuche von sogenannten Abofallen-Betreibern müssen sich Internet-Nutzer nicht gefallen lassen. Die Drohung, im Falle der Zahlungsverweigerung einen negativen Schufa-Eintrag zu veranlassen, bewerteten die Richter des Amtsgerichts Leipzig als unzulässig.

Im Internet in eine Abofalle zu tappen, ist denkbar einfach: Meist ist es ein argloser Klick auf einen "Anmelde"-Button, der dazu führt, dass ungewollt ein Vertrag mit dem Betreiber einer Seite geschlossen wird. Denn der Hinweis darauf, welche kostspieligen Konsequenzen der Klick hat, ist in der Regel irgendwo im Kleingedruckten versteckt. So erging es auch der Inhaberin einer Werbeagentur. Ihre minderjährige Tochter hatte beim Surfen versehentlich einen Vertrag für einen Zugang zu einem Internet-Angebot abgeschlossen.

Der Betreiber wollte dafür 96 Euro Nutzungsgebühr von der Mutter kassieren. Diese verweigerte jedoch mit Hinweis auf die Minderjährigkeit ihrer Tochter die Zahlung. Daraufhin erhielt sie ein Schreiben, in dem ihr unter anderem damit gedroht wurde, dass die Zahlungsverweigerung einen negativen Schufa-Eintrag nach sich ziehen könne. Die Frau verlangte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Unterlassung, woraufhin der Betreiber einlenkte. Das Amtsgericht Leipzig verdonnerte ihn jedoch dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Als Begründung gab das Gericht an: Zum einen sei der Vertrag nicht zustande gekommen, da der Hinweis auf den Preis so versteckt platziert gewesen sei, dass ein Internetnutzer nicht damit rechnen musste. Zum anderen sei "angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers" eine Drohung mit einem negativen Eintrag unzulässig, weil sonst der Bedrohte zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegt werden könne.

"Sinn des Schufa-Systems ist der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder -willigen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen", so das Gericht. Die Schufa dürfe nicht zur reinen Inkassozwecken missbraucht werden.

Az.: S 22 KA 145/10 ER

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