Schnittstellen

Gesetz soll Ärzten den Wechsel des IT-Anbieters erleichtern

Der Gesetzgeber möchte einen einfacheren Austausch von Daten zwischen den unterschiedlichen Praxissystemen und will offene Schnittstellen festschreiben.

Philipp Grätzel von GrätzVon Philipp Grätzel von Grätz Veröffentlicht:

BERLIN. Der Deutsche Bundestag will erreichen, dass Praxis- und Klinik-IT-Systeme künftig standardisierte Schnittstellen für einen Systemwechsel und für Arzneimittelmodule zur Verfügung stellen. So soll es einfacher und kostengünstiger werden, Systeme zu wechseln oder zu verknüpfen (wir berichteten kurz).

Weitgehend unbemerkt von der Fachöffentlichkeit ist der Deutsche Bundestag auf den letzten Metern vor der Bundestagswahl in Sachen E-Health-Gesetzgebung noch einmal aktiv geworden. Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern soll es künftig einfacher gemacht werden, ihre IT-Systeme zu wechseln und dabei die archivierten Patientendaten "mitzunehmen".

Ärzte scheuen Systemwechsel

Ein solcher Datentransfer im ambulanten Bereich ist zwar heutzutage auch schon möglich. Nach Angaben aus Industriekreisen gibt es etwa 5000 derartige Systemwechsel pro Jahr. Das Prozedere ist aber relativ aufwändig und kostenintensiv, sodass viele Ärzte einen Systemwechsel scheuen. Nicht ohne weiteres möglich ist die Anbindung von Zusatzsoftware an das eigene IT-System, etwa Arzneimittelmodule externer Hersteller.

Hier will die Politik jetzt Abhilfe schaffen. Wie erst jetzt bekannt wurde, enthält das bereits am 1. Juni in dritter Lesung verabschiedete "Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten" eine deutliche Verschärfung des Paragrafen 291d SGB V. In der bisherigen Fassung rief dieser Passus die IT-Hersteller dazu auf, "so bald wie möglich" Schnittstellen zur "systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel" zur Verfügung zu stellen. Entsprechend gibt es seit mehreren Jahren Gespräche zwischen Industrie und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) über eine Zertifizierung in diesem Bereich.

Jetzt ist der Politik offensichtlich der Geduldsfaden gerissen. Die Neufassung des Paragrafen 291d besagt, dass "offene und standardisierte Schnittstellen", die (zum Beispiel durch die KBV) in das bei der gematik angesiedelte Interoperabilitätsverzeichnis eingebracht werden, innerhalb von zwei Jahren in die jeweiligen Praxis-IT-Systeme zu integrieren sind. Dies gilt nicht nur für die Praxis-IT-Systeme und die Klinikinformationssysteme, sondern ganz explizit auch für die Arzneimittelmodule. Das Ganze soll mit einer Zertifizierung hinterlegt werden, wobei aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgeht, ob die KBV oder jemand Drittes diese zertifizierende Einrichtung sein soll.

Zwei-Jahres-Uhr wird ticken

Der Zeitpunkt der Gesetzesänderung ist insofern passend gewählt, als besagtes Interoperabilitätsverzeichnis der gematik am 1. Juli seinen Betrieb aufnimmt. Ab diesem Zeitpunkt können Körperschaften wie die KBV, aber auch Unternehmen und Standardisierungsorganisationen, mit Zustimmung der gematik Standards in das Verzeichnis einbringen. Danach würde dann die Zwei-Jahres-Uhr für die Unternehmen ticken.

Eine erste, positive Reaktion auf den "neuen" Paragraf 291d – der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen – kam von dem in Berlin ansässigen Verband Digitale Gesundheit. Die Gesetzesänderung sei der richtige Weg, sagte auch Florian Fuhrmann von der KV Telematik der "Ärzte Zeitung". Er hob hervor, dass sich das Bundesgesundheitsministerium vorbehalte, durch Rechtsverordnung Fristen für die Integration weiterer Schnittstellen in die Praxis-IT-Systeme festzulegen. Auch dieser Passus findet sich bisher nicht im Gesetz.

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Kommentare
Jürgen Schmidt 15.06.201708:44 Uhr

Mit gesetzlichen Alibifunktionen der Praxis software ist wenig erreicht

Es reicht nicht, die Kompatibilität der Systeme für die Übertragung von Patientendaten herzustellen. Eine funktionierende Arztsoftware enthält mehr, z.B Textverarbeitungsprogramme für konfektionieret Arztbriefe, in die die Befunddaten, ggfls die elektronisch fixierte Anamnese sortiert übernommen werden. In vielen Fällen werden auch Statistikprogramme eingesetzt, um evtl Regressforderungen vorbeugend zu entgehen, etc. etc.
Den kompletten Datenbestand von einer in die andere software zu übertragen, bedeutet eine weitgehende Identität der software in den Grundfunktionen. Da muss die KBV schon mal ein Gutachten machen lassen

Olaf Nedden 13.06.201721:07 Uhr

KBV hat''s verpennt

Mal wieder eiern unsere Vertreter jahrelang herum - raus kommt nichts. So muss die Politik aktiv werden und Fristen setzen. Welche Schande für die ärztliche Selbstverwaltung. Genau so wurden bereits vollmundig Dinge angekündigt, die nicht nur nicht erreicht wurden, sondern sich ins Gegenteil verkehrten. Waren nicht auch bei der GOÄ-Reform nach vielen Jahren Steigerungen im mittleren zweistelligen Prozentbereich propagiert worden (um wenigstens knapp unter der allgemeinen Preissteigerung mitzuschwimmen)? Auch da ist das Resultat bekannt....

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