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Gleiche Chancen für MVZ und Neu-Ärzte

Zwölf Quartale lang dürfen Neu-Praxen in Berlin ihre Fallzahlen steigern. Das soll jetzt auch für neue MVZ gelten.

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Eine Frage des Honorars: Beim Fallzahlwachstum dürfen MVZ nicht benachteiligt werden.

Eine Frage des Honorars: Beim Fallzahlwachstum dürfen MVZ nicht benachteiligt werden.

© Melanie Vollmert / fotolia.com

BERLIN (ami). Für neue Medizinische Versorgungszentren (MVZ) müssen die gleichen Budget-Wachstumsregeln gelten, wie für neu niedergelassene Ärzte. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Das Urteil hat nach Auffassung des Bundesverbands der MVZ bundesweite Bedeutung. "Endlich hat ein Gericht das Gleichbehandlungsrecht von MVZ und niedergelassenen Ärzten bestätigt", sagte BMVZ-Chef Dr. Bernd Köppl der "Ärzte Zeitung".

Erstmals sei einem MVZ die Wachstumsregelung zugebilligt worden, die auch für Neuniederlassungen von Ärzten gilt. Wenn Ärzte sich neu niederlassen, wird ihr Regelleistungsvolumen (RLV) zunächst nicht festgeschrieben.

Sie haben gemäß dem Berliner Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zwölf Quartale lang Zeit, ihre Fallzahlen bis zum Fachgruppendurchschnitt zu steigern, ohne dass Leistungen abgestaffelt vergütet werden. Ähnliche Wachstumsregelungen gibt es in anderen KVen.

RLV auf Basis des Vorgängers

Das Berliner Sozialgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung auch für neu zugelassene MVZ gilt. Geklagt hatte ein MVZ des Berliner Klinikkonzerns Vivantes gegen die KV Berlin.

Die KV hatte dem jungen MVZ für eine neu angestellte Ärztin ein RLV auf der Basis ihres Vorgängers zugebilligt.

Darüber hinaus gehende Leistungen wurden abgestaffelt vergütet, obwohl der Leistungsumfang der Ärztin deutlich unter dem Fachgruppendurchschnitt lag, der für Neupraxen als Wachstums-Obergrenze gilt.

Das Vivantes MVZ vertrat die Auffassung, die Wachstumsregelung für Neupraxen sei auch für die neu angestellte Ärztin anzuwenden. Die KV Berlin wies dies zurück. Die Wachstumsregelung gelte ausschließlich für Praxen und nicht für angestellte Ärzte.

Eine Nachbesetzung im MVZ sei mit einer Neuniederlassung nicht vergleichbar. Sonst könnten mit jedem Arztwechsel im MVZ für ein Jahr Fallzahlzuwächse ausgelöst werden.

KV geht in Berufung

Das Urteil des Gerichts hat zwei Seiten. Einerseits folgte der Richter der KV Berlin in der Auffassung, dass die HVM-Regelung eindeutig auf Neuzulassungen abstelle.

Er billigte den angestellten Ärzten den Fallzahlzuwachs nicht zu, wohl aber dem Vivantes MVZ, das erst ein Jahr zuvor zugelassen worden war. Der Richter bezog sich dabei auf Paragraf 72 Absatz 1 Satz 2 aus dem SGB V.

Demnach gelten Regelungen für Ärzte auch für MVZ, sofern für sie nicht andere Regelungen festgeschrieben wurden.

Zudem betrachtete das Gericht eine vollständige Nichtgeltung der Wachstumsregelung für MVZ als "sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von MVZ" und damit als Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit.

Schon diese Aussage wertet BMVZ-Chef Köppl als Erfolg für MVZ. Die KV Berlin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Az.: S 83 KA 223/11

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