Urteil

Haushaltshilfe während Reha auch bei geteilter Hausarbeit

Geteiltes Leid bleibt geteiltes Leid: Wer regelhaft als Ehepartner den Haushalt je zur Hälfte schmeißt, muss nicht alles alleine machen, sobald der Partner in die Reha geht.

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Mann putzt mit gelben Handschuhen einen Ofen (Symbolbild mit Fotomodell).

Wer sich den Haushalt teilt und ein Kind unter 12 Jahren hat, kann Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, wenn der Partner in Reha geht (Symbolbild mit Fotomodell).

© Syda Productions / stock.adobe.com

Darmstadt. Wenn Ehepaare sich die Hausarbeit teilen und dann einer zur medizinischen Reha muss, kann Anspruch auf eine Haushaltshilfe bestehen. Die Rentenversicherung kann dies nicht einfach mit dem Hinweis abtun, der Partner oder die Partnerin müsse dann eben alles alleine bewältigen, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht entschied. Maßgeblich kommt es danach auf die „Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation“ an.

Laut Gesetz können Arbeitnehmer während einer Reha Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, wenn ihnen „die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist“. Dies wird in ständiger Rechtsprechung so gelesen, dass sie zuvor den Haushalt auch „selbst geführt“ haben müssen. Voraussetzungen sind, dass ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und dass nicht eine andere Person den Haushalt weiterführen kann.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar aus Südhessen zwei Kinder, vier und acht Jahre alt. Die Frau arbeitete halbtags und war mit dem dritten Kind im siebten Monat schwanger. Die Hausarbeit hatten sich beide Ehepartner aber ohnehin geteilt.

Als der Mann zu einer fünfwöchigen medizinischen Reha musste, bat er wegen des anstehenden Geburtstermins um einen zeitnahen Beginn und beantragte eine Haushaltshilfe. Doch die Rentenversicherung meinte, seine Frau könne sich doch um die Kinder kümmern.

Auf die konkrete Haushaltsorganisation kommt es an

Das LSG sprach dem klagenden Ehemann nun 2060 Euro für die bereits selbst organisierte Haushaltshilfe zu. Er habe „einen Haushalt selbst geführt“. Bei einer Aufteilung der Hausarbeit reiche es dafür aus, dass er hierbei „in nennenswertem Umfang“ mitgewirkt hat.

„Letzteres ist anzunehmen, wenn der Ausfall des Leistungsempfängers dergestalt wesentliche Auswirkungen auf die Haushaltsführung hat, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation – ohne fremde Kompensation – infrage gestellt wird.“ Dies sei hier der Fall gewesen. Wegen ihrer Teilzeitarbeit und ihrer Schwangerschaft habe die Frau nicht die gesamte Hausarbeit übernehmen können. (mwo)

Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 2 R 360/18

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