Hepatitis C: Berufskrankheit auch ohne Nadelstich
Allein die erhöhte Infektionsgefahr kann aus einer Hepatitis-C-Erkrankung eine Berufskrankheit machen. Das hat ein Sozialgericht entschieden.
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Krankenpfleger sind einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, besonders bei Blutabnahmen und im Umgang mit Skalpellen.
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KÖLN (iss). Ist ein Krankenpfleger während seines Berufslebens einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, kann die Hepatitis C-Erkrankung auch ohne konkreten Nachweis einer Nadelstichverletzung eine Berufskrankheit sein.
Ein nur vermuteter, aber nicht nachgewiesener intravenöser Heroinkonsum steht der Anerkennung nicht entgegen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, das jetzt veröffentlicht wurde.
Nachdem ein Krankenpfleger drei Monate wegen einer Hepatitis C arbeitsunfähig war, zeigte die Krankenkasse bei der Berufsgenossenschaft (BG) eine Berufskrankheit an. Diese holte bei den früheren Arbeitgebern des Mannes, der einen mobilen Pflegedienst betrieb, Berichte über seine Tätigkeiten ein und ließ ihn von einem Sachverständigen untersuchen.
Verursachte Drogenkonsum die Hepatitis?
Weil in einem Bericht über eine Alkoholbehandlung auch vom Konsum anderer Drogen, darunter Heroin, die Rede war, lehnte die BG die Anerkennung der Hepatitis C als Berufskrankheit ab. Der Heroinkonsum könne eine mindestens gleichwertige Ursache der Erkrankung sein, argumentierte sie.
Der Krankenpfleger klagte vor dem Sozialgericht und erklärte, nie Heroin konsumiert zu haben. Die Richter wiesen seine Klage ab. In der Berufung gab das LSG dem Mann dagegen recht.
"Wegen der einzelnen vom Kläger durchzuführenden Tätigkeiten (insbesondere Blutabnahmen, Umgang mit Skalpellen) und dem hiermit verbundenen Risiko von - auch unbemerkten - Verletzungen ist von einer besonders erhöhten Infektionsgefahr auszugehen", entschieden die Richter.
Ein Heroinkonsum sei nur dann ein außerberufliches Risiko, das zur Ablehnung einer Berufskrankheit führen könne, wenn er intravenös erfolge. Ein intravenöser Heroinkonsum sei aber nicht bewiesen.
Az.: L 17 U 138/10