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Prävention

IGeL-CT – Verband bestätigt BfS-Befund

Nachdem das Bundesamt für Strahlenschutz über illegale Angebote röntgenbasierter Früherkennung berichtete, ist dazu erstmals auch eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale eingegangen.

Raimund SchmidVon Raimund Schmid Veröffentlicht:

BERLIN/BAD HOMBURG. Etliche radiologische Praxen, MVZ und Kliniken bieten röntgenologische Früherkennungsuntersuchungen für Privatversicherte und Selbstzahler an. Was laut Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) nicht nur „rechtswidrig“, sondern deshalb und angesichts der amtlicherseits ausgewerteten Bewerbung „auch irreführend“ sei. Ein Befund, dem die Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) nicht widersprechen kann und will.

In einer Stellungnahme die der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, heißt es, radiologische Verfahren könnten „bei der Früherkennung von Krebs eine wichtige Rolle spielen“. Qualitätsstandards zur technischen und medizinischen Umsetzung seien jedoch ebenso unerlässlich wie „die Einbettung in ein umfassendes Präventionskonzept sowie die Etablierung strenger Kriterien für die weitere Abklärung und Behandlung bei der Verdachtsdiagnose“.

Angebote „außerhalb der gesetzlichen Vorgaben“, auf die jetzt das Bundesamt hingewiesen habe, seien „in der Tat rechtswidrig, irreführend und stehen nicht für eine qualitätsgesicherte, wissenschaftlich fundierte Anwendung bildgebender Verfahren“, bestätigt die Fachgesellschaft.

Auch seitens des Berufsverbands der Radiologen (BDR) gibt es „nichts zu beschönigen“, erklärt deren Geschäftsführer Markus Henkel. Die Rechtslage sei „eindeutig“, man habe wiederholt die Mitglieder darüber informiert, dass Früherkennungs-CT ohne Zulassung-Verordnung des Umweltministeriums unzulässig seien und deshalb auch nicht beworben werden dürften.

In einem Übersichtsartikel für den BDR zum Heilmittelwerberecht hatte sich unlängst die Heidelberger Medizinrechtlerin Beate Bahner mit den rechtlichen Risiken auch der Früherkennungs-CT befasst. Ohne die ministerielle Zulassungs-Verordnung handele es sich dabei um eine „medizinisch nicht indizierte Diagnosemaßnahme“, die strahlenschutzrechtlich deswegen nicht erbracht werden dürfe.

Hier ende die Therapiefreiheit des Radiologen. Verstöße könnten möglicherweise sogar als Körperverletzung strafrechtlich geahndet werden und dann auch noch berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Unterdessen ist bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs unmittelbar nach der BfS-Mitteilung eine Beschwerde gegen einen Anbieter von Früherkennungs-CT eingegangen. Man könne noch keine Angaben dazu machen, wie valide diese Eingabe sei, so Geschäftsleitungs-Mitglied Peter Breun-Goerke. Bisher habe es in dieser Sache aber noch gar keine Beschwerde geben, dies sei tatsächlich die erste. (cw)

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