Bundesarbeitsgericht

Im Einzelfall können Arbeitgeber über Attest ab erstem Tag allein entscheiden

Auch bei gleichlautender aber zeitlich individueller Aufforderung an mehrere Beschäftigte, ein Attest bereits zum ersten Krankheitstag vorzulegen, hat der Betriebsrat kein Recht auf Mitbestimmung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Erfurt. Arbeitgeber können von einzelnen Beschäftigten ohne Zustimmung des Betriebsrates vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Mitbestimmungspflichtig ist danach nur eine entsprechende generelle Regel. Dass ein Arbeitgeber in einigen Fällen dieselbe Formulierung in seiner Anordnung verwendet, führe aber noch nicht zu einer mitbestimmungspflichtigen „Regelhaftigkeit“ der Attestauflagen.

Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer spätestens nach drei Krankheitstagen ein Attest vorlegen, der Arbeitgeber kann dies aber auch früher verlangen.

BAG: Keine Regelhaftigkeit

Im Streitfall hatte ein Unternehmen für krankenhausnahe Dienstleistungen mit 1.175 Arbeitnehmern innerhalb von fast drei Jahren von insgesamt 17 Beschäftigten mit häufigen Kurzerkrankungen ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt. Weil die schriftlichen Anordnungen gleichlautend abgefasst waren, sah der Betriebsrat eine mitbestimmungspflichtige „Regel“.

Das BAG wies den Betriebsrat jedoch ab. Nur weil der Arbeitgeber hier mehrere gleichlautende Anordnungen getroffen habe, liege noch keine Regelhaftigkeit vor, die zu einer Mitbestimmungspflicht führe.

Gemessen an der Gesamtzahl der Beschäftigten sei die Zahl Attestauflagen eher gering. Es handele sich daher um nicht regelhafte Einzelfallentscheidungen. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 5/22

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