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Krebsmedikamente

Importhändler Lunapharm unterliegt auch in zweiter Instanz

Die Erlaubnis, Arzneimittel herzustellen oder Großhandel damit zu betreiben, bleibt für das Unternehmen Lunapharm entzogen. Im Eilverfahren hat das OVG Berlin-Brandenburg das Verbot bestätigt.

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Berlin. Das durch einen Skandal um Krebsmedikamente bekannt gewordene Brandenburger Importunternehmen „Lunapharm“ darf weiterhin keine Arzneimittel mehr herstellen oder mit ihnen handeln. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Freitag im Eilverfahren.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte die der Firma erteilte Herstellererlaubniss für ihre Betriebsstätte in Brandenburg und für den Großhandel mit Arzneimitteln mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Geschäftsführerin aus Sicht des Amtes nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge.

Lieferant nicht zum Großhandel berechtigt?

Das Unternehmen habe mehrere Jahre lang Arzneimittel in nennenswertem Umfang von einer griechischen Apotheke bezogen, die nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei, was „Lunapharm“ gewusst habe oder hätte erkennen können, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Ferner habe die Firma trotz verschiedener Warnungen der zuständigen Behörden mit einem Arzneimittel gegen Brustkrebs in italienischer Aufmachung gehandelt, obwohl ein legaler Bezug dieses Medikaments aus Italien nicht möglich gewesen sei. Desweiteren habe das Unternehmen Arzneimittel vorgeblich von einem zypriotischen Unternehmen bezogen, hierbei jedoch die tatsächlichen Vertriebswege verschleiert.

„Bei summarischer Prüfung“ Vorwürfe bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin ihre Aktivitäten in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Kooperationspartnern fortsetze.

Deshalb überwiege im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. (lass)

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