Direkt zum Inhaltsbereich

Bundesgerichtshof

In einer Klinik muss man übernachten können

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Wer sein medizinisches Angebot unter dem Titel „Praxisklinik“ bewerben will, muss Patienten auch stationär aufnehmen können. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm gegen einen Zahnarzt (I-4 U 161/17). Eine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wies der Bundesgerichtshof jetzt zurück, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Verbraucher erwarteten von einer „Klinik“ eine Aufnahme über Nacht, befand das OLG Hamm. Der Zahnarzt meinte, Verbraucher erwarteten in einer „Klinik“ lediglich operative Eingriffe, was auf seine Praxis zutreffe. Ursprünglich geklagt hatte in der Sache die Wettbewerbszentrale. Verbraucher würden mit „Praxisklinik“ häufig über die Ausstattung einer Praxis getäuscht und Mitbewerber benachteiligt. (cw)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kürzer ist oft besser

Wann ein Antibiotikum früher abgesetzt werden kann

Wohlbefinden stärken

Wie sich psychische Erkrankungen im Praxisteam vorbeugen lassen

Virushepatitis im Urlaub

Hepatitis auf Reisen: Wie schützen und wen?

Lesetipps
Frau mit Restless-Legs-Syndrom liegt im Bett und wackelt mit den Beinen.

© Andrey Popov / stock.adobe.com

Achtung vor RLS-Mimics

Restless-Legs-Syndrom: Mit 5 Kriterien zur Diagnose

Einzelne Bilder von Lebensmitteln die reich an Histamin sind.

© PhotoSG / stock.adobe.com

Mythos mit Nebenwirkungen

Verdacht auf Histaminintoleranz: Wie Sie jetzt vorgehen