Bundesgerichtshof

In einer Klinik muss man übernachten können

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KARLSRUHE. Wer sein medizinisches Angebot unter dem Titel „Praxisklinik“ bewerben will, muss Patienten auch stationär aufnehmen können. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm gegen einen Zahnarzt (I-4 U 161/17). Eine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wies der Bundesgerichtshof jetzt zurück, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Verbraucher erwarteten von einer „Klinik“ eine Aufnahme über Nacht, befand das OLG Hamm. Der Zahnarzt meinte, Verbraucher erwarteten in einer „Klinik“ lediglich operative Eingriffe, was auf seine Praxis zutreffe. Ursprünglich geklagt hatte in der Sache die Wettbewerbszentrale. Verbraucher würden mit „Praxisklinik“ häufig über die Ausstattung einer Praxis getäuscht und Mitbewerber benachteiligt. (cw)

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