Bundesgerichtshof

In einer Klinik muss man übernachten können

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Wer sein medizinisches Angebot unter dem Titel „Praxisklinik“ bewerben will, muss Patienten auch stationär aufnehmen können. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm gegen einen Zahnarzt (I-4 U 161/17). Eine Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wies der Bundesgerichtshof jetzt zurück, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Verbraucher erwarteten von einer „Klinik“ eine Aufnahme über Nacht, befand das OLG Hamm. Der Zahnarzt meinte, Verbraucher erwarteten in einer „Klinik“ lediglich operative Eingriffe, was auf seine Praxis zutreffe. Ursprünglich geklagt hatte in der Sache die Wettbewerbszentrale. Verbraucher würden mit „Praxisklinik“ häufig über die Ausstattung einer Praxis getäuscht und Mitbewerber benachteiligt. (cw)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Bundesrat

Schleswig-Holstein drängt auf Anpassungen beim AMNOG

Krankenkassen-Analyse

AOK: Etwas mehr Verdachtsmeldungen zu Behandlungsfehlern

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

Bei HPV-Nachweis: Sollte nun auch der Ehepartner geimpft werden?

Lesetipps
Schild eines Hautarztes mit den Öffnungszeiten.

© Dr. Hans Schulz, Bergkamen

Dermatologische Komplikationen

Was tun, wenn beim Diabetes die Haut Ärger macht?