Landessozialgericht

Jugendpsychotherapeutin darf keine Erwachsenen behandeln

Nicht alles, was einer kann, darf er in der vertragsärztlichen Versorgung auch. Eine pädiatrische Psychotherapeutin ist laut LSG Potsdam auf die ihr zugewiesene Patientengruppe festgelegt.

Veröffentlicht:

Potsdam. Eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychotherapie kann keine Abrechnungsgenehmigung für Psychotherapien bei Erwachsenen erhalten. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie in Berlin. Sie meint, die Erweiterung ihres Angebots auf Erwachsene sei bei bestimmten Indikationen sinnvoll. Ihren entsprechenden Antrag lehnten die Zulassungsgremien jedoch ab. Auch eine Zusatzweiterbildung für Psychoanalyse ermögliche nicht die Erweiterung ihres Fachgebiets.

Dem schloss sich nach dem Sozialgericht Berlin nun auch das Landessozialgericht an. Die Weiterbildungsordnung lege fest, „dass die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten durch die Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert werden“. Auch nach der Psychotherapievereinbarung dürften „Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, nur bei diesen die dann näher bezeichneten psychotherapeutischen Leistungen durchführen“.

Umgekehrt sieht die Psychotherapievereinbarung allerdings vor, dass Erwachsenen-Therapeuten mit Nachweisen in psychosomatischer Medizin unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Kinder und Jugendliche behandeln dürfen. Laut dem Potsdamer Urteil ist darin aber „keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ zu sehen. Diese sei vielmehr durch die Weiterbildungsinhalte gerechtfertigt. (mwo)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 7 KA 32/20

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