Schutz für werdende Eltern und Ruheständler

KBV mildert Sanktionen wegen nicht zertifizierter PVS in bestimmten Fällen ab

Wer mit einem PVS arbeitet, das nicht von der gematik zertifziert und ePA-tauglich ist, dem droht der Abrechnungsausschluss. Die KBV hat die Sanktion ein bisschen entschärft – unter anderem für Kollegen, die bald in Ruhestand wollen.

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Abrechnen können ab 2026 nur Praxen, deren PVS von der gematik zertifiziert sind. Die KBV gibt KVen die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen.

Abrechnen können ab 2026 nur Praxen, deren PVS von der gematik zertifiziert sind. Die KBV gibt KVen die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen.

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Berlin. Für Ärztinnen und Ärzte, die immer noch mit einem Praxisverwaltungssystem (PVS) arbeiten, das noch nicht von der gematik zertifiziert ist, hat die KBV eine interessante Richtlinie erlassen: In bestimmten Fällen ist es ab 2026 den Kassenärztlichen Vereinigungen möglich, die eigentlich fällige Sanktion des Abrechnungsausschlusses auszusetzen.

Das betrifft folgende Fälle:

  • Wenn der Wechsel zu einem anderen PVS-System, das die nötige Konformitätsbewertung (KOB) durchlaufen hat, schon eingeleitet wurde. Der Wechsel muss laut Richtlinine so erfolgen, dass spätestens nach neun Monaten ein konformes System in Nutzung ist. Mit dieser Regelung soll der digitale Umbau in der Praxis nicht zur Existenzfrage werden.
  • Wenn Arzt oder Ärztin beabsichtigt, innerhalb von 18 Monaten die Zulassung zurückzugeben. Sollte die Praxis doch nicht aufgegeben werden, muss rückwirkend dann allerdings mit einem Abrechnungsausschluss gerechnet werden.
  • Wenn „in absehbarer Zeit ein Ruhen der Zulassung, z.B. aufgrund von Erkrankung, Mutterschutz oder Elternzeit erfolgt“, so dass ein PVS-Wechsel „nicht als verhältnismäßig erscheint“. Auch hier gilt: Ruht die Zulassung wegen der genannten Tatbestände dann doch nicht, greift der Abrechnungsausschluss rückwirkend.
  • Wenn glaubhaft gemacht wird, dass das bestehende PVS bald zertifiziert wird. Hier muss spätestens nach neun Monaten ein entsprechender Nachweis erbracht werden.

Für viele Kolleginnen und Kollegen dürfte diese neue Richtlinie jedoch nicht relevant sein. Grund ist, dass die meisten PVS längst über eine Zertifizierung verfügen.

Relevant für nur noch wenige Praxen

Laut KBV setzen 99 Prozent der Ärztinnen und Ärzte ohnehin schon KOB-zertifizierte Systeme ein. „Es betrifft also nur wenige Praxen.“ Zudem strebten weitere Systeme eine Zertifizierung bis zum Jahreswechsel an. Nach Angabe der gematik gebe es „zehn Hersteller mit kleineren Marktanteilen“, welche die KOB noch nicht durchlaufen haben.

Die KBV-Richtlinie, die ab 2026 in Kraft tritt, sieht zudem vor, dass auch vier Gruppen von Leistungserbringern von dem Abrechnungsausschluss ausgenommen werden, weil sie keinen direkten Arzt-Patient-Kontakt haben. Dies betrifft Laborärzte, Pathologen, Neuropathologen, Ärzte in der Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, wenn sie Systeme benutzen, die im Zusammenhang mit der ePA keine Konformitätsbwertung besitzen. Ebenso werden Leistungserbringer geschützt, die Systeme einsetzen, „die nicht auf einen Arzt-Patienten-Kontakt ausgerichtet sind“. (juk)

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