KV muss Anwalt auch im Widerspruchsverfahren zahlen

Ist ein Widerspruch bei der KV erfolgreich, so muss diese auch den Anwalt des Arztes bezahlen.

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KASSEL (mwo). Geht es im Streit eines Arztes mit seiner KV um viel Geld, dann darf sich der Arzt in der Regel rechtlichen Beistand holen.

Soweit die KV nachgibt, muss sie dann auch im Widerspruchsverfahren den Anwalt bezahlen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Im entschiedenen Fall hatte die KV Baden-Württemberg die Abrechnungen eines Radiologen für 2003 und 2004 sachlich-rechnerisch richtiggestellt und danach fast 155.000 Euro zurückverlangt.

Für das Widerspruchsverfahren ließ sich der Arzt von einem Anwalt beraten. Der Widerspruch war auch in vollem Umfang erfolgreich. Allerdings weigerte sich die KV, auch den Rechtsanwalt zu bezahlen.

Das muss sie aber, urteilte das BSG. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war und daher von der unterlegenen KV zu bezahlen ist, sei immer aus der Sicht des Arztes zu entscheiden.

Unerheblich, ob Anwalt eigene Stellungnahme abgegeben hat

Das sei in der Regel zu bejahen, wenn wie hier der Streit "von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist". Gleiches gelte, wenn es um "Auslegungsfragen zu den Leistungslegenden der Gebührenordnungen" geht.

Verzichtbar sei ein Rechtsanwalt lediglich dann, wenn der Arzt in der Vergangenheit bereits Erfahrungen in der strittigen Frage gemacht hat oder wenn es um einen offensichtlichen Fehler der KV geht, auf den der Arzt lediglich hinweisen muss.

Dagegen spiele es keine Rolle, ob der Anwalt im Widerspruchsverfahren eine eigene Stellungnahme abgegeben hat, betonten die Kasseler Richter.

Az.: B 6 KA 19/11 R

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