Bundessozialgericht

Kasse gewinnt Streit um Umsatzsteuer auf Zytostatika

Steuer-Rückforderungen der Kassen für Zytozubereitungen sind je nach Preisvereinbarung rechtens. Kliniken müssen aber kein Verfahren führen, nur um eine Kasse zu entlasten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Im Streit um die Besteuerung von Zytostatika haben die Kassen einen Sieg beim BSG errungen.

Im Streit um die Besteuerung von Zytostatika haben die Kassen einen Sieg beim BSG errungen.

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KASSEL. Im Millionenstreit um die Umsatzsteuer auf Zytostatika können die gesetzlichen Kassen zu weiten Teilen eine Rückerstattung von Krankenhäusern beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden. Danach müssen Kliniken grundsätzlich aber keine riskanten Prozesse gegen den Fiskus anstrengen, nur um die Kassen zu entlasten.

In dem Streit geht es um die Umsatzsteuer auf Zytostatika für die ambulante Chemotherapie. Nach Kassenschätzungen sind bundesweit gut 400 Kliniken mit Rückforderungen von insgesamt über 100 Millionen Euro konfrontiert.

Früher gingen Kassen und Kliniken übereinstimmend davon aus, dass bei einer ambulanten Chemotherapie in der Klinik Zytostatika umsatzsteuerpflichtig sind. In den Arzneimittelpreisvereinbarungen zwischen Kassen und Kliniken wurde daher in aller Regel vereinbart, dass die Kassen zu den Nettopreisen auch die „jeweils gültige Umsatzsteuer“ entrichten.

Umsatzsteuerfreie Zubereitungen

2014 urteilte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH), dass auch bei ambulanter Chemotherapie die in der Klinikapotheke individuell angefertigten Zubereitungen noch der Krankenhausbehandlung zuzurechnen und daher umsatzsteuerfrei sind. In hunderten Verfahren forderten anschließend Kassen von Kliniken bereits gezahlte Steuer zurück

 2016 hatte das Bundesfinanzministerium die BFH-Rechtsprechung akzeptiert. Es ließ Krankenhäusern aber die Wahl, ob sie auch rückwirkend ihre Umsatzsteuererklärungen korrigieren wollen. Steuerrechtlich ist dies bis vier volle Kalenderjahre nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung möglich.

Auf die Klage der TK gegen das Städtische Klinikum Karlsruhe entschied nun das BSG, dass die Kliniken, soweit möglich, verpflichtet waren, die Bestandskraft ihrer Umsatzsteuerbescheide zu verhindern. Das ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der Preisvereinbarungen: Hätten Kassen und Kliniken bei Vertragsschluss von dem späteren BFH-Urteil gewusst, hätten sie wohl vereinbart, dass den Kassen eine Rückgabe der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer zusteht, soweit die Klinik „ihren Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ohne Prozessrisiko durchsetzen kann“.

Rückweisung an Vorinstanz

 Im Ansatz ähnlich hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) zur PKV entschieden. Zur „ergänzenden Vertragsauslegung“ verwies der BGH jedoch mehrere Fälle an die jeweilige Vorinstanz zurück. Hintergrund dieses Unterschieds ist wohl, dass wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots in der GKV die Sachlage eindeutiger ist.

Für die gesetzlichen Kassen urteilte das BSG des Weiteren, dass diese eine Rückerstattung auch dann beanspruchen können, wenn Umsatzsteuerbescheide bereits rechtskräftig wurden. Die Kliniken seien dann zum Schadenersatz verpflichtet.

Denn sie wären „jedenfalls spätestens nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes von 2014 verpflichtet gewesen, im Vorgriff auf mögliche Reaktionen der Steuerverwaltung innerhalb der noch laufenden Festsetzungsfrist die Abänderung zu beantragen. Dies wäre ihr angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens zumutbar gewesen.“

In welchem Umfang diese BSG-Rechtsprechung nun greift, hängt jeweils von den individuellen Arzneimittelpreisvereinbarungen ab. So ging im konkreten Fall der Streit nur um eine Herstellungspauschale von 16 Euro je Anwendung, insgesamt um 1320 Euro. Denn bezüglich der verwendeten Grundstoffe verpflichtete der Vertrag die Kassen zur Zahlung der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Für die Kassen war der aktuelle Fall auch deshalb von besonderem Interesse, weil sie Steuerstreitigkeiten selbst nicht vor die Finanzgerichte bringen können. Hierzu urteilte das BSG, dass Kliniken nur risikofreie Schritte zur Steuerminderung unternehmen müssen. Sie seien aber „nicht verpflichtet, im Interesse der Kassen Steuerstreitigkeiten zu führen“. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 5/19 R

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