Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf gute Note

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht hat Hoffnungen von Beschäftigten, sich künftig leichter eine bessere Gesamtbewertung im Arbeitszeugnis zu erstreiten, enttäuscht.

Die Erfurter Richter hielten am Dienstag an ihrer bisherigen Linie fest, wonach die Zeugniss-Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" - das entspricht der Note 3 - eine durchschnittliche Leistung beschreibt.

Wolle ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er genaue Gründe dafür darlegen, entschied der 9. Senat. Im verhandelten Fall hatte eine 25-Jährige, die ein Jahr in einer Berliner Zahnarztpraxis tätig war, gegen den Praxischef geklagt.

Sie wollte sich die Gesamtbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erstreiten. (dpa)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 584/13

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

„Unzureichende Ermittlungen“

Arzt von Mordvorwurf freigesprochen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Traumatologie

Bienenstich in die Hornhaut: Schnell raus mit dem Stachel!

Lesetipps
Ein junger Fuchs im Wald

© Thomas Warnack/dpa

Alveoläre Echinokokkose

Fuchsbandwurm-Infektionen sind wohl häufiger als gedacht

Schema einer Messung der minimalen Resterkrankung bei Patienten und Patientinnen mit akuter lymphatischer Leukämie, akuter myeloischer Leukämie, chronischer myeloischer Leukämie oder mit multiplen Myelom

© freshidea / stock.adobe.com

Messbare Resterkrankung

Muss man wirklich auch die letzte Krebszelle eliminieren?