Kurzarbeit

Kein Geld für Praxisteam bei kranker Chefin

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt ein "von außen auf den Betrieb einwirkendes Ereignis" voraus. Das ist laut BSG bei Erkrankung des Praxisinhabers nicht der Fall.

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KASSEL. Wird ein Arzt für mehrere Wochen krank, dann kann er für sein Praxisteam kein Kurzarbeitergeld beanspruchen.

Die Krankheit sei kein von außen einwirkendes Ereignis, wie es Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG).

Es wies damit eine praktische Ärztin ab. Sie führt eine privatärztliche, vor allem auf Naturheilverfahren ausgerichtete Praxis im Rheinland.

Ende Mai 2009 zeigte sie der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsreduzierung für knapp einen Monat an. Zur Begründung nannte die Praxisinhaberin eine akute Krebs-Erkrankung.

Die Bundesagentur jedoch lehnte die Zahlung von Kurzarbeitergeld an die Praxis-Mitarbeiterinnen ab. Die Klage der Ärztin blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg.

Laut Gesetz setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld einen "erheblichen Arbeitsausfall" voraus. Dieser muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Zudem muss der Arbeitsausfall "auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis" beruhen.

Das BSG bekräftigte nun, dass dies ein "von außen auf den Betrieb einwirkendes Ereignis" sein muss. Das treffe bei einer Erkrankung der Chefin aber nicht zu.

Die Krebserkrankung sei vielmehr "ein der selbstständigen freiberuflichen Betätigung von Anfang an innewohnendes Risiko, also ein innerbetriebliches Ereignis". (mwo)

Az.: B 11 AL 3/14 R

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