Kein generelles Recht auf Medizinstudium außer der Reihe

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NEU-ISENBURG (bü). Eine Studienbewerberin hat laut Verwaltungsgericht Münster keinen Anspruch darauf, außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität vorläufig zum Medizinstudium zugelassen zu werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass in dem von ihr gewünschten Studiengang über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus "zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht" - und ferner die festgesetzte Aufnahmekapazität tatsächlich dem Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung entspricht.

Az.: 9 Nc 88/09

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