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Bundesfinanzhof

Keine Spendenquittung für Corona-Geschwurbel

Nur weil intellektueller Unsinn unter dem Deckmantel einer Vereinsgründung verbreitet wird, ist die dergestalt sich betätigende Meinungsfreiheit noch lange kein Beispiel für – steuerbefreite – Gemeinnützigkeit.

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Der Bundesfinanzhof in München

Ist nicht bereit, alles und jedes unter dem Vorwand des eingetragenen Vereins als gemeinnützig durchzuwinken: der Bundesfinanzhof in München.

© Marc Müller / dpa / picture alliance

München. Wenn sich ein Verein im Zusammenhang mit den Corona-Beschränkungen auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht beruft, ist er nicht gemeinnützig. Darin besteht kein Beitrag zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, wie der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Damit unterlag ein Verein aus Bayern, den unter anderem Ärzte und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen im Zuge der Corona-Pandemie gegründet hatten. Er darf nun bis auf weiteres keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen.

Laut seiner Satzung verfolgt der Verein die grundsätzlich als gemeinnützig anerkannten Zwecke der „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“ sowie der „allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens“. Auf seinen Internetseiten stellte er die Wirksamkeit von Masken infrage und forderte ein Ende der Corona-Beschränkungen.

Fremde Mächte

Doch ein Beitrag ging darüber hinaus: Zumindest vorübergehend war auf der Vereinshomepage auch ein Verweis auf das im Grundgesetz verankerte „Recht zum Widerstand“ zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung zu lesen. Die Vorschrift lautet: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Zudem behauptete der Verein, die führenden Politiker seien „von anderen Mächten“ abhängig und forderte einen Untersuchungsausschuss.

Das Finanzamt hob daraufhin die Gemeinnützigkeit auf – zu Recht, wie nun der BFH entschied. Zwar stünden politische Meinungsäußerungen der Gemeinnützigkeit nicht generell entgegen. Dabei dürften diese Meinungen auch denen der Parlamente und Regierungen von Bund und Ländern widersprechen. Sie müssten aber von den Satzungszielen gedeckt sein.

Kein Beitrag zur Demokratie-Förderung

Dies sei hier nicht mehr der Fall gewesen. Der Hinweis auf das „Widerstandsrecht“ und die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten gingen über die Satzungsziele hinaus. Ein Beitrag zur Förderung des Gesundheitswesens liege darin nicht.

Auch einen Beitrag zur Förderung des demokratischen Staatswesens konnten die obersten Münchener Finanzrichter nicht erkennen. „Dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hat der Verein jedoch nicht getan.“

Ähnlich hatte der BFH früher auch zu der globalisierungskritischen Organisation Attac entschieden, dort zum Satzungsziel der politischen Bildung. Attac hat hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: V B 25/21 (AdV)

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