Leichenschau

Keine höhere Infektionsgefahr durch COVID-19-Tote

Bei der Leichenschau von an COVID-19 Verstorbenen müssen keine speziellen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Was gilt für das Ausstellen des Totenscheins?

Von Birgit Fenzel Veröffentlicht:
Leichenschau bei COVID-19-Verstorbenen: Was müssen Ärzte beachten?

Leichenschau bei COVID-19-Verstorbenen: Was müssen Ärzte beachten?

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München. Wie soll mit an COVID-19 Verstorbenen umgegangen werden? Diese Frage beantwortet das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) mit einem kurzen Merkblatt auf seiner Webseite. Die Antwort fällt recht einfach aus: nach dem üblichen Prozedere. Verstorbene, die an COVID-19 erkrankt waren, stellen laut LGL aus hygienischer Sicht keine über die allgemeine Infektionsgefährdung hinausgehende zusätzliche Gefahr für den Umgang dar.

Dies bestätigt auch Dr. Petra Reis-Berkowicz, Vize-Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbandes. „Von der Leiche eines an COVID-19 Verstorbenen geht per se kein höheres Infektionsrisiko aus als bei anderen Todesursachen, da die üblichen Ausscheidungswege für das Virus wie Aushusten oder Ausatmen nicht mehr gegeben sind. Natürlich kann grundsätzlich jeder Leichnam Träger von Krankheitserregern und damit potenziell infektiös sein, was immer Hygienemaßnahmen erforderlich macht.“

Keine erweiterten Schutzmaßnahmen

Daher gelten laut Merkblatt grundsätzlich die in Paragraf 6 der Bestattungsverordnung vorgegebenen Regeln. Dazu gehört, geeignete Schutzausrüstung zu tragen, die vor allem aus einer flüssigkeitsdichten Schürze, Kittel und Einmalhandschuhen besteht. Bei der Gefahr aerogener Übertragung ist zudem vorgeschrieben, Atem- und Spritzschutz anzulegen.

Während sich das LGL bei den Reinigungsmaßnahmen nach Beendigung der Tätigkeit auf den Hinweis beschränkt, dass eine hygienische Händedesinfektion nach dem Ablegen der Einmalhandschuhe erforderlich ist, ist Paragraf 6 der bayerischen Bestattungsverordnung bezüglich der Maßnahmen ausführlicher: Neben der gründlichen Reinigung der Hände und Unterarme sollen auch die verwendeten Geräte und Schutzkleidung gesäubert werden.

Leichnam nicht hochkontagiös

Außerdem weist das LGL ausdrücklich darauf hin, dass es für das Ausstellen des Totenscheins keine Sonderregelung gibt. „Die Verstorbenen sind keinesfalls als hochkontagiöse Leichname mit entsprechender Kennzeichnung in der Todesbescheinigung zu behandeln“, heißt es dort.

„Als Todesursache wird in der Regel Atemversagen durch Pneumonie in Folge einer COVID-19-Infektion anzugeben sein und die jeweilige Grunderkrankung, zum Beispiel COPD, mit Angabe der Krankheitsdauer“, erklärt Hausärztin Reis-Berkowicz. „Speziell bei Fragen rund um die Leichenschau können sich Ärzte an die Bayerische Landesärztekammer wenden“, fügt sie hinzu.

Der Bayerische Hausärzteverband stellt auf seiner Homepage in einer Themenseite eine umfangreiche Informationssammlung zum Umgang mit COVID-19 zur Verfügung, darunter auch einen Link auf das LGL-Merkblatt. Auch die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) hat das Merkblatt an ihre Mitglieder verschickt.

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