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Bundessozialgericht

Kinderwunsch: Kein Kassenzuschuss für lesbische Paare

Für künstliche Befruchtungen müssen die gesetzlichen Krankenkassen laut Bundessozialgericht nur dann eintreten, wenn es sich um eine homologe Insemination aus medizinischen Gründen handelt.

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Bundessozialgericht: Die Kassen sind bei Künstlicher Befruchtung nicht immer zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die Kassen sind bei Künstlicher Befruchtung nicht immer zur Kostenübernahme verpflichtet, so das Bundessozialgericht.

© Klaus-Dietmar Gabbert / dpa-Zentralbild / picture alliance

Kassel. Lesbische Ehepaare haben keinen Anspruch, von der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss zu einer künstlichen Befruchtung zu erhalten. Das hat am Mittwoch das Bundessozialgericht entschieden. Aus der Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe folge „nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen“, betonten die Kasseler Richter

„Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination)“, heißt es. Und verfassunsgrechtlich sei der Gesetzgeber nicht gezwungen, eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (heterologe Insemination) der homologen Insemination gleichzustellen.

Klägerin sieht sich diskriminiert

Die Klägerin hat eine hormonelle Fruchtbarkeitsstörung und sieht sich diskriminiert. Lesbische Ehepaare seien automatisch auf eine Samenspende angewiesen. Es sei wohl versäumt worden, die sozialrechtliche Vorschrift anzupassen. Wie schon das Bayerische Landessozialgericht folgte nun auch das Bundessozialgericht dieser Auffassung nicht. Der Gesetzgeber habe das Problem durchaus gesehen, die Vorschrift aber bewusst nicht geändert. Sie sehe eine „unterstützenden künstlichen Befruchtung“ für Paare vor, die grundsätzlich zusammen Kinder bekommen können, denen dies aber wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht gelingt. Nur eine solche „krankheitsähnliche Komponente“ rechtfertige auch die Zuständigkeit der Krankenkassen.

Trotz ihrer eigenen Fruchtbarkeitsstörung begehre die Klägerin aber letztlich die Kompensation der für lesbische Paare fehlenden Möglichkeit, ohne Hilfe ein Kind zu bekommen. Gleichheitswidrig oder diskriminierend sei die Regelung nicht. Sie schließe eine „ersetzende“, heterologe Insemination generell aus. Das betreffe auch heterosexuelle Ehepaare, bei denen ein Partner nicht über zur Befruchtung geeignete Samen- beziehungsweise Eizellen verfügt.

Auch den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie sehen die Kasseler Richter nicht verletzt. Aus diesem Schutz ergebe sich nicht die Pflicht des Gesetzgebers, jedem Ehepaar durch künstliche Befruchtung die Gründung einer Familie zu ermöglichen. Nach früheren BSG-Urteilen müssen die Kassen auch nicht für Gendiagnostik oder Kryokonservierung im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung aufkommen. Auch die für den Kassenzuschuss geltende gesetzliche Altersgrenze von 40 Jahren für die Frau und 50 Jahren für den Mann hatten die Kasseler Richter bestätigt. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 7/21 R

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