Patientin nach Schönheits-Op im Koma

Klinik und Mediziner haften

Seit mehr als zweieinhalb Jahren liegt die Patientin einer Mainzer Schönheitsklinik im Koma- ihr wurde fälschlicherweise ein Narkosemittel verabreicht. Die Klinik, ein Arzt und eine Medizinstudentin müssen für das fatale Versehen haften.

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MAINZ. Für ein folgenschweres Versehen nach einer Schönheits-Op müssen jetzt eine Mainzer Klinik, ein Arzt und eine Medizinstudentin haften. Das entschied das Landgericht am Dienstag in Mainz.

Es geht um eine Patientin, die seit Juni 2011 im Koma liegt - damals hatte ihr die Medizinstudentin als Nachtwache fälschlicherweise ein Narkosemittel verabreicht.

Der Ehemann der zweifachen Mutter hat auf Schadenersatz von mehr als 800.000 Euro für die Pflege seiner Frau geklagt. Die konkreten Beträge will das Gericht nach einer weiteren Beweisaufnahme festlegen.

Richter sieht Organisationsmängel bei der Klinik

Der Zivilprozess hatte vor mehr als zwei Jahren begonnen und sich wegen eines Streits um Gutachter in die Länge gezogen. In seiner Urteilsbegründung sagte der Richter, die Organisation in der Klinik habe dazu geführt, dass medizinische Standards nicht eingehalten werden konnten und die Patientin geschädigt wurde.

Er teilte damit die Einschätzung der Sachverständigen. Diese hatten kritisiert, dass die Betreuung einer frisch operierten Patientin keinesfalls einer Studentin alleine hätte anvertraut werden dürfen.

Der operierende Arzt und Geschäftsführer der Klinik hätte erkennen müssen, dass die Medizinstudentin nicht für die Nachtwache geeignet war. Sie habe eine Reihe von "fatalen Fehlentscheidungen" getroffen und der Patientin eine Infusionsflasche verabreicht, ohne den Inhalt zu kennen. Dafür müsse sie die Verantwortung tragen.

Dagegen konnte der Anästhesist nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgehen, dass die Nachtwache kein medizinisches Fachpersonal war. Er hafte nicht für den Vorfall.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Zustand der Patientin sei unverändert, sagte Rechtsanwältin Michaela Bürgle.

Az.: 2 O 266/11

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