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Abmahnung

Klinik wollte 250 Euro für Kartenzahlung

Seit zwei Jahren gilt ein neuer BGB-Paragraf, der Extra-Gebühren für Zahlungen im SEPA-Verfahren oder per „Visa“ und „Mastercard“ untersagt.

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Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Praxen und Kliniken Patienten für die Rechnungsbegleichung via Kreditkarte ein separates Entgelt in Rechnung stellen.

Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Praxen und Kliniken Patienten für die Rechnungsbegleichung via Kreditkarte ein separates Entgelt in Rechnung stellen.

© Peter Atkins / stock.adobe.com

Bad Homburg. Praxen und Kliniken dürfen bei der Privatabrechnung üblicherweise kein Sonderentgelt für bestimmte Zahlungswege erheben. Solche Zusatzkosten sind lediglich für Zahlungen mit einigen wenigen, bestimmten Kreditkarten (s.u.) erlaubt.

Darauf weist anlässlich einer konkreten Abmahnaktion gegen ein bayerisches Krankenhaus die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hin.

Die Klinik hatte einem Patienten 250 Euro Gebühr für den Einsatz seiner „Mastercard“ bei der Begleichung von Zusatzleistungen sowie die Unterbringung im Einzelzimmer berechnet.

Dabei handele es sich um das bislang „höchste der Wettebwerbszentrale gemeldete Zahlungsentgelt in den zwei Jahren seit Bestehen der Beschwerdestelle zur unberechtigten Erhebung von Zahlungsentgelten“. Die Wettbewerbszentrale hatte die Beschwerdestelle nach Inkrafttreten des Paragrafen 270a BGB Anfang 2018 eingerichtet.

Noch offene Fragen

Der Paragraf verbietet ausdrücklich eine Kostenerhebung für die Auswahl bestimmter Zahlungswege. Im vorigen Jahr seien bei der Wettbewerbszentrale mehr als 100 Beschwerden über ungerechtfertigte Zahlungsentgelte eingegangen, heißt es. Daraus seien derzeit drei Gerichtsverfahren anhängig.

Mitte Oktober hatte etwa das Oberlandesgericht München in einer Klage gegen die FlixMobility GmbH („Flixbus“) zusätzliche Kosten sowohl bei Zahlungen über PayPal als auch bei Sofortüberweisung erlaubt. Die Sache ist jedoch noch nicht entschieden, denn die Wettbewerbszentrale hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die erwähnte bayerische Klinik sei der Aufforderung der Bad Homburger Wettbewerbshüter inzwischen nachgekommen und habe eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

SEPA-Verfahren kostet nichts

Während also die Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Zahlungen über Bezahldienste und per Sofortüberweisung abschließend noch ungeklärt ist, gelten laut Wettbewerbszentrale für andere Zahlungswege folgende Regeln:
  • Zusatzkosten für SEPA-Lastschriften sind unzulässig.
  • Zusatzkosten für SEPA-Überweisungen nach Kauf auf Rechnung sind ebenfalls unzulässig.
  • Auch für den Einsatz von Kreditkarten, die im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren abgewickelt werden (u.a. „Visa“, Mastercard“) sind nicht erlaubt.
  • Lediglich für den Einsatz von Kreditkarten, die im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren abgewickelt werden (u.a. „Diners“, „American Express“) dürfen Extraentgelte erhoben werden. Allerdings darf in diesem Fall ein Anbieter nicht mehr verlangen, als ihm selbst Kosten durch den Einsatz besagter Karten entstehen. (cw)
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