Prüfvereinbarungen

Kommt jetzt Medizin nach Liste?

Die geplante Neufassung der Wirtschaftlichkeitsprüfung könnte die ärztliche Therapiefreiheit stärker beschränken als Richtgrößen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:

BERLIN. Richtgrößen werden durch Regionale Prüfvereinbarungen zwischen Kassen und KVen abgelöst: So sieht es der Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes vor.

Was die KBV in ihrer Stellungnahme zur Neufassung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als Einlösung einer lang gehegten Forderung begrüßt, bewerten Branchenbeobachter wie der Düsseldorfer Medizinrechtler Dr. Christian Stallberg als Systemwechsel: Wurden die Niedergelassenen ehedem von Mengenvorgaben limitiert, so wird die Verordnung künftig wohl vor allem über Wirkstoffvorgaben gesteuert, vermutet Stallberg.

Einschränkung ärztliche Therapiefreiheit?

Wirkstoffquoten und Leitsubstanzen, wie sie in regionalen Arzneimittelvereinbarungen heute schon erprobt werden, dienen dann als Richtschnur - und sanktionsbewehrte Messlatte - der täglichen Rezeptierung.

Der Zugewinn an Regelungsfreiheit für die Selbstverwaltung ginge einher mit einer Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit.

Unter dem Richtgrößen-System wurden die Verordner bis dato lediglich quantitativ gedeckelt, konnten aber ansonsten verschreiben, was sie therapeutisch für begründet hielten.

Diese therapeutische Begründung wird ihnen künftig zu einem guten Teil von regionalen Prüfvereinbarungen abgenommen, erwartet Stallberg. Ähnlich wie bei einer Positivliste wird dem Arzt dann der Eindruck vermittelt, auf der sicheren Seite zu sein, wenn er nach Wirkstoff-Vorgabe rezeptiert.

Gleichzeitig werde es aber weiterhin noch in irgendeiner Form auch eine Mengensteuerung geben müssen.

Auch regionale Vereinbarungen ändern freilich nichts daran, dass es rechtlich keinerlei Einschränkung der Verordnung zugelassener Arzneimittel gibt, betont Stallberg.

Ärzte unter Rechtfertigungsdruck

Allerdings könnten Ärzte, die Wert auf ihre Therapiefreiheit legen und sich nicht nach einer Liste richteten, künftig unter größerem Rechtfertigungsdruck stehen.

Bemerkenswert ist, dass die Koalition ausdrücklich auf die Beibehaltung zweier Ausnahmen von der Wirtschaftlichkeitsprüfung Wert legt, die bislang keinerlei Wirksamkeit entfaltet haben:

Die Verordnung von Präparaten, für die es einen Rabattvertrag gibt, dem der Arzt "beigetreten ist". Diese Option ist im Sozialgesetzbuch V seit 2008 verankert.

Ferner die Verordnung von Innovationen mit Zusatznutzen, für die der GKV-Spitzenverband und Hersteller Verordnungsanforderungen vereinbart haben. Diese Regelung wurde 2011 im Kontext der frühen Nutzenbewertung durch das AMNOG eingeführt.

Bis heute sei kein Beitritt von Ärzten zu irgendwelchen Rabattverträgen bekannt, versichert Stallberg. Und erst vier Mal in vier Jahren wurden für Innovationen mit Zusatznutzen Verordnungsvereinbarungen getroffen, mit denen die Anerkennung als Praxisbesonderheit einhergeht.

Stallbergs Forderung: Beide Passagen sollten gestrichen und sowohl Präparate unter Rabattvertrag als auch Innovationen mit Erstattungsbetrag endlich prinzipiell als wirtschaftlich anerkannt werden.

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