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Bundesarbeitsgericht

Kopftuchverbot am Arbeitsplatz geht zum EuGH

Kann ein Arbeitgeber Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten? Nun hat der EuGH das Wort.

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ERFURT. Ob Praxischefs und andere private Arbeitgeber in Deutschland Mitarbeiterinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuchs immer verbieten dürfen, bleibt weiter offen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt fragte am Mittwoch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob bei einem allgemeingültigen Verbot religiöser Symbole überhaupt noch ein Spielraum für die Abwägung mit der Religionsfreiheit bleibt.

Geklagt hatte eine Drogeriemarkt-Kassiererin. Als sie aus einer Elternzeit zurückkam, wollte sie ein muslimisches Kopftuch tragen. Ihr Arbeitgeber verbot dies unter Hinweis auf die Kleiderordnung des Unternehmens. Diese verbiete allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kundenkontakt „Kopfbedeckungen aller Art“. Generell seien die knapp 15.000 Mitarbeiter aus 88 Nationen zudem verpflichtet, „auf auffällige Symbole aller Art zu verzichten“.

Im Fall einer Rezeptionistin aus Belgien und einer IT-Ingenieurin aus Frankreich hatte der EuGH im März 2017 entschieden, dass private Arbeitgeber das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Zeichen grundsätzlich verbieten dürfen.

Zwar sei auch am Arbeitsplatz eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung verboten. Ein allgemeines Verbot weltanschaulicher und religiöser Zeichen am Arbeitsplatz sei aber keine unmittelbare Diskriminierung, wenn der Arbeitgeber dies neutral und diskriminierungsfrei durchsetzt.

Im Fall der Drogeriemarkt-Kassiererin hatte das Landesarbeitsgericht Nürnberg der Muslima recht gegeben. Gestützt auf das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention schließt auch das BAG dies im konkreten Fall offenbar nicht aus. Vom EuGH will es daher wissen, ob dessen Urteil aus 2017 bei einem allgemeingültigen Verbot weltanschaulicher Symbole überhaupt noch Spielraum zur Abwägung zwischen Unternehmens- und Religionsfreiheit lasse. (mwo)

Bundesarbeitsgericht

Az.: 10 AZR 299/18

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