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Urteil

Kranke Arbeitnehmer müssen nicht im Bett bleiben

Angestellte dürfen auch im Krankheitsfall Bewerbungsgespräche führen. Kündigungen aus diesem Grund sind nichtig, urteilt ein Gericht.

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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellt fest: Es hängt von der Krankheit ab, welche Tätigkeiten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellt fest: Es hängt von der Krankheit ab, welche Tätigkeiten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.

© Arne Trautmann/Panthermedia

ROSTOCK. Kranke Arbeitnehmer müssen nicht rund um die Uhr das Bett hüten.

Sogar ein Bewerbungsgespräch kann erlaubt sein, wenn dies die Genesung nicht verzögert, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschied, auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte hinweist.

Kündigungsschutzklage hat Erfolg

Damit gab das LAG der Kündigungsschutzklage eines Abteilungsleiters eines Sanitärfachhandels statt. Gespräche, ihm die Geschäftsführung zu übertragen, endeten im Frühjahr 2011 ohne Einvernehmen.

Daraufhin bewarb sich der Mann um die Geschäftsführung einer gemeinnützigen städtischen Gesellschaft. Am 22. August 2011 sollten sich die aussichtsreichsten Bewerber öffentlich in der Bürgerschaft vorstellen.

Der Kläger nahm daran teil, obwohl er vom 8. bis 24. August 2011 krankgeschrieben war. Als der Arbeitgeber am nächsten Tag davon in der Zeitung las, kündigte er.

Die Klage dagegen hatte Erfolg. Ein kranker Arbeitnehmer müsse sich zwar so verhalten "dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet", heißt es in den Rostocker Urteilsgründen.

"Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen soll."

Vielmehr hänge es von der jeweiligen Krankheit ab, "welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind".

Kein "genesungswidriges Verhalten"

Im konkreten Fall habe ein eingeklemmter Nerv zu einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des rechten Arms geführt. Der Arzt habe daher Anweisung gegeben, den Arm nicht zu belasten.

"Damit ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger verboten sein sollte, sich in der Bürgerschaft der Hansestadt während der Arbeitsunfähigkeit für den von ihm angestrebten Posten vorzustellen."

Die Teilnahme an der Bewerber-Runde sei kein "genesungswidriges Verhalten" gewesen, so das LAG.

Auch der mit der Bewerbung möglicherweise gezeigte "Abkehrwille" vom bisherigen Arbeitgeber könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die Suche nach alternativen Stellen sei Teil der im Grundgesetz verbürgten Berufsfreiheit.

"Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt", heißt es in dem Urteil.

Schlüssige Anhaltspunkte dafür habe im Streitfall der Arbeitgeber nicht vorgetragen. (mwo)

Az.: 5 Sa 106/12

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