Krankenhausrecht

Krankenkasse darf Ansprüche aufrechnen

Entscheidend für die Aufrechnung sind laut BSG-Urteil „Höhe und Identität“ der betroffenen Forderungen des Krankenhauses.

Veröffentlicht:

KASSEL. Die Krankenkassen dürfen Erstattungsansprüche gegen ein Krankenhaus mit einer Sammelüberweisung aufrechnen. Wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) entschied, müssen und dürfen sie dann nicht genau bestimmen, mit welchem konkreten Honoraranspruch des Krankenhauses aufgerechnet werden soll. Im Streitfall hatte die Krankenkasse eine stationäre Behandlung zunächst bezahlt. Eine Überprüfung durch den MDK ergab dann jedoch, dass die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer um acht Tage medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Vergeblich forderte die Kasse 830 Euro zurück.

Schließlich verrechnete die Krankenkasse diesen Betrag mit einer Sammelüberweisung. Diese fasste von dem Krankenhaus in Rechnung gestellte Beträge sowie Erstattungsforderungen der Krankenkasse aus über 60 Behandlungsfällen jeweils unter Angabe des Entlassdatums sowie der Fall- und der Rechnungsnummer zusammen.

Das Sozialgericht (SG) Aachen und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen hielten dieses Vorgehen für unzulässig. Die Kasse müsse genau benennen, gegen welchen Anspruch der Klinik sie aufrechnen wolle. Wie nun das BSG entschied, war die Aufrechnung jedoch wirksam. Die Kasse habe genau benannt, mit welchen Leistungsforderungen der Klinik sie aufrechnen wolle. Erforderlich seien hierfür „Höhe und Identität der betroffenen Forderungen“. Dem habe die Sammelüberweisung entsprochen.

Gegen welche Forderungen dann im Einzelnen aufgerechnet werde, ergebe sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Tilgungsreihenfolge. Die Vertragspartner der Prüfverfahrensvereinbarung hätten den Krankenkassen aber gerade nicht die Pflicht aber auch nicht das Recht geben wollen einseitig „die Forderungen und damit die Tilgungsreihenfolge zu ‚bestimmen‘“. Im Streitfall soll nun das LSG Essen noch klären, ob die Erstattungsforderung von 830 Euro überhaupt berechtigt war. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 31/18 R

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