Krankschreibung auch am letzten Arbeitstag

KASSEL (mwo). Auch eine Krankschreibung am letzten Arbeitstag führt zu einem Anspruch auf Krankengeld, stellt das Bundessozialgericht in Kassel klar.

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Es widerspricht damit der Auffassung der DAK, sie müsse Krankengeld nur zahlen, wenn am Folgetag der Krankschreibung noch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

Wichtig ist nach dem Kasseler Urteil, dass der Arzt die Folgebescheinigung noch vor Ablauf der vorausgehenden ausstellt.

Danach stand der Klägerin Krankengeld für einen Monat zu. Ihre Folgebescheinigung war dagegen verspätet.

Az.: B 1 KR 19/11 R

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