Surfen mit dem Praxis-PC

Kündigung nur bei unmittelbarer Gefahr

Einem Auszubildenden, der während der Arbeit ohne Genehmigung im Internet surft, darf nur dann fristlos gekündigt werden, wenn dadurch die PC-Sicherheit bedroht gewesen ist. Selbst aufgerufene Pornoseiten sind möglicherweise kein Argument für eine sofortige Trennung vom Arbeitnehmer.

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Surft ein Auszubildender in der Arztpraxis im Internet und wird daraufhin außerordentlich gekündigt, ist die Kündigung nur dann rechtens, wenn der Praxischef detailliert vorträgt, dass vom Verhalten des Azubis eine konkrete Störungsgefahr ausging.

Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline (DAH) mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hin.

Im konkreten Fall sei ein Azubi in einem Möbelfachgeschäft fristlos entlassen worden, da er das Internet für private Zwecke genutzt haben sollte. Im Verlauf habe man sehen können, dass Pornoseiten aufgerufen wurden. Da ein solches Verhalten aber untersagt sei, müsse man sich von ihm trennen, wie die DAH berichtet.

Der Azubi habe sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung gewährt und strebte eine Weiterbeschäftigung im Möbelfachgeschäft an, da die Kündigung seiner Meinung nach keinen Bestand hatte.

Nachdem laut DAH schon die erste Instanz dem Azubi recht gegeben habe, sei auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Meinung gewesen, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Eine fristlose Kündigung könne nur aus wichtigem Grund erfolgen, wie die DAH weiter ausführt.

Dies wäre der Fall, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz zum Beispiel eine Vireninfizierung des PC mit sich bringen könne. Das müsse dann aber hinreichend bewiesen werden.

Der Arbeitgeber habe im verhandelten Fall mit pauschalen Vorwürfen die Richter aber nicht davon überzeugen können, dass der Azubi seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte. Die vorgelegten Ausdrucke des Browserverlaufs hätten dem Gericht nicht genügt. (maw)

Az.: 10 Sa 173/13

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