Schmerzensgeld für Mutter nach Tod ihres Kindes

Landgericht Osnabrück: „Beeinträchtigung mit Krankheitswert“ genügt

Für Schmerzensgeld nach dem Tod eines Kindes müssen keine Gesundheitsfolgen in außergewöhnlichem Maße nachgewiesen werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung reicht.

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Osnabrück. Nach dem Tod eines nahen Angehörigen reicht „eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert“ aus, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Das Landgericht Osnabrück sprach daher der Mutter eines verstorbenen Kleinkinds insgesamt 35.000 Euro zu

Im entschiedenen Fall hatte der Lebensgefährte der Mutter auf ihre beiden Kinder aufgepasst. Dabei schüttelte er den 15 Monate alten Sohn mehrfach so stark, dass dieser ein Schütteltrauma mit schweren Gehirnverletzungen erlitt. Der Junge starb wenige Tage später im Krankenhaus.

Der Lebensgefährte musste sich zunächst in einem Strafverfahren verantworten. Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn im April 2018 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 Euro

Gestützt darauf forderte die Mutter mit ihrer Zivilklage von ihrem ehemaligen Lebensgefährten nun ein Schmerzensgeld. Das Landgericht sprach ihr selbst 25.000 Euro und dem Kind 10.000 Euro zu. Das Kind sei erst später im Krankenhaus gestorben und habe bis dahin ebenfalls gelitten. Sein Schmerzensgeld geht nun aber an die Mutter über.

Für ein Schmerzensgeld wegen des Todes naher Angehöriger hatte der Bundesgerichtshof früher verlangt, dass die gesundheitlichen Folgen „ein außergewöhnliches Maß“ aufweisen. Davon seien die Karlsruher Richter im Dezember aber wieder abgerückt, so das Landgericht. Hier habe ein Sachverständiger bei der Mutter eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert. Dies reiche nach der neuen BGH-Rechtsprechung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus. (mwo)

Landgericht Osnabrück, Az.: 1 O 1857/21.

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