Embryonenschutz

Lebensschützer scheitern vor EU-Gericht

Embryonenschutz: Gericht der Europäischen Union weist Klage der Bürgerinitiative "Einer von uns" ab.

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LUXEMBURG. Eine EU-weite Initiative aus Abtreibungsgegnern und Embryonenschützern kann die EU nicht zu einer entsprechend restriktiveren Gesetzgebung zwingen. Denn auch eine erfolgreiche "Europäische Bürgerinitiative" kann Gesetze lediglich vorschlagen, betonte das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg. Es wies damit die Initiative "Einer von uns" ab.

Die Europäische Bürgerinitiative ist ein 2012 eingeführtes Teilhabeinstrument der EU. Hierfür müssen sich zunächst mindestens sieben Bürger aus mindestens sieben EU-Staaten in einem "Bürgerausschuss" zusammenschließen. Ziel ist eine Aufforderung an die EU-Kommission zu bestimmten Gesetzesinitiativen. Hierfür benötigt die Initiative zunächst eine Zulassung durch die EU-Kommission und dann eine Million Unterstützer.

Kommen ausreichend Unterschriften zusammen, stellt der Bürgerausschuss seine Initiative vor Kommissions-Vertretern und im EU-Parlament vor. Die Kommission ist zu einer Antwort verpflichtet und muss erklären, welche Maßnahmen sie vorschlägt.

Die Initiative "Einer von uns" wendet sich gegen die Zerstörung menschlicher Embryonen und auch gegen die staatliche Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Sie hatte die erforderlichen Unterschriften gesammelt und ihre Vorstellungen der EU vorgestellt. Die EU-Kommission lehnte danach aber eine Gesetzgebung ab.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem EuG keinen Erfolg. "Die Kommission kann durch die Ausübung des Rechts auf eine Europäische Bürgerinitiative nicht dazu gezwungen werden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten", urteilten die Luxemburger Richter. Sie könne vielmehr nach eigenem Ermessen darüber entscheiden.

Zwar müsse die Kommission diese Entscheidung begründen. Dies habe sie hier aber ausreichend getan. So habe sie darauf verwiesen, dass die EU schon jetzt keine Zerstörung menschlicher Embryonen finanziere und die Forschung einer "angemessenen Kontrolle" unterwerfe. Ein genereller Vorrang des Embryonenschutzes vor dem Ziel der Forscher, schwere oder gar lebensbedrohliche Krankheiten wie Parkinson, Herzkrankheiten oder Erblindung zu heilen, lasse sich auch aus der EU-Grundrechtecharta nicht ableiten.

Mit ihrer Entwicklungshilfe trage die Europäische Union dazu bei, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Entwicklungsländern zu verringern. Ein Verbot, dabei auch Schwangerschaftsabbrüche zu finanzieren, würde diese erfolgreiche Entwicklungsarbeit gefährden und die Müttersterblichkeit erhöhen, so die nun vom EuG gebilligte Argumentation der Kommission.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil können die Organisatoren der Bürgerinitiative Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. (mwo)

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