Corona-Maßnahmen

Maskenpflicht für Beschäftigte in Praxen und Kliniken: Das Sagen hat der Arbeitgeber

Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Praxen ist weggefallen. Aber wenn es um die Gefährdung der Angestellten geht, haben Arbeitgeber weitgehende Befugnisse.

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In Klinik und Praxis doch noch mit Maske bei der Arbeit? Bei Gefährdung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Arbeitgeber entsprechendes anordnen.

In Klinik und Praxis doch noch mit Maske bei der Arbeit? Bei Gefährdung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Arbeitgeber entsprechendes anordnen.

© Kzenon / Stock.Adobe.com

Düsseldorf/Frankfurt. Auch nach dem Wegfall der allgemeinen Corona-Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können Betreiber von Arztpraxen gegenteilige Anordnungen treffen. Das hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf klargestellt.

Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen, erklärte ein Sprecher. Das schließe die Gefährdung durch Viren wie Corona ein.

Arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht

Schutzausrüstungen wie Corona-Masken seien weiterhin eine mögliche Gegenmaßnahme. Wenn der Arbeitgeber nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung Masken zur Verfügung stelle, hätten seine Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen.

Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen. Für Patienten und Besucher in Praxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt sie gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz hingegen noch bis zum 7. April, um Risikogruppen weiter zu schützen.

Hausrecht gilt auch bei Maskenpflicht für Patienten

Auch nach dieser Frist könnten sich Ärzte allerdings auf ihr Hausrecht berufen und sogar von ihren Patienten verlangen, weiter Schutzmasken zu tragen, teilte das Gesundheitsministerium mit. In Notfällen müssten sie jedoch auch ohne Maske behandeln.

Bei den Zahnärzten spiele Hygiene eine zentrale Rolle, sagte eine Sprecherin der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe der dpa. „Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist aufgehoben, damit obliegt die Verantwortung für die Entscheidung, ob eine Maske zu tragen ist, wieder dem Arbeitgeber.“ Von Gefährdungen müsse immer ausgegangen werden – insbesondere während der Behandlung. „Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie deren Mitarbeitende werden, wie zu allen Zeiten, gemäß individueller Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers weiterhin eine persönliche Schutzausrüstung tragen.“

Höherer Krankenstand ohne Masken?

Der Hausärzteverband Nordrhein befürchtet, dass das Ende der Maskenpflicht wohl eine steigende Infektionswelle in den Praxen nach sich ziehen werde. „Beim Umgang mit schwer Kranken oder infektiösen Patienten sollte die Maske getragen werden“, betonte eine Sprecherin.

„Über eine Verpflichtung dazu muss jede Praxis individuell entscheiden.“ Generell ist die politische Entscheidung zum Wegfall der Maskenpflicht aus Sicht des Hausärzteverbands eine logische Konsequenz. „Wir werden mit Corona leben müssen. Die Immunkompetenz der Bevölkerung durch Impfungen und Erkrankungen lässt diese Maßnahmen zu.“

Kliniken ebenfalls mit Ermessensspielraum

Auch viele Krankenhäuser in Hessen behalten nach dem Auslaufen der meisten Corona-Schutzmaßnahmen einige Punkte bei, etwa bei Masken oder Besuchszeiten. Seit 1. März müssen Besucher keinen Corona-Test mehr mitbringen, wenn sie jemanden im Krankenhaus besuchen. Auch Masken für Beschäftigte sind eigentlich nicht mehr vorgeschrieben.

Am Frankfurter Universitätsklinikum, Hessens größtem Krankenhaus, werden die Mitarbeiter „in der unmittelbaren Patientenversorgung“ dennoch zunächst weiter mit Mund-Nasenschutz arbeiten, wie der Ärztliche Direktor Jürgen Graf berichtete. Seiner Erkenntnis nach halten das rund 80 Prozent der Kliniken in Hessen so.

Zufallsbefund COVID-19

Grund ist, dass zum einen die Zahl der Patienten, bei denen – neben der Krankheit, wegen der sie ins Krankenhaus kommen – per Zufallsbefund auch eine Corona-Infektion festgestellt wird, wieder angestiegen ist. Zum anderen gebe es weiterhin einige Infizierte beim Personal und damit Ausfälle. „Außerdem wäre es seltsam, dass Besucher weiter Masken tragen müsse, aber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Patientenversorgung nicht“, sagte Graf.

Dass Besucher seit dieser Woche keinen Test mehr brauchen, findet Graf „sinnvoll und angemessen“. Beibehalten will das Universitätsklinikum aber eine andere Einschränkung: begrenzte Besuchszeiten. Die wurden deutlich ausgeweitet, Gäste dürfen jedoch weiterhin nur am Nachmittag kommen und sollen auf zwei Personen pro Patient und Tag beschränkt bleiben.

Aussicht auf Auslaufen aller Maßnahmen Anfang April

Zur Begründung sagte Graf, es habe sich auf die Genesung der Patienten und die Belastung des Personals positiv ausgewirkt, „wenn das Haus und die Krankenzimmer nicht so voll sind“. Seiner Einschätzung nach handhabt das die Mehrheit der hessischen Kliniken so.

Graf geht davon aus, dass die Krankenhäuser mit dem kompletten Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes am 7. April auf alle Maßnahmen verzichten werden. Zum Schutz der Patienten gelten dann wieder die Hygienepläne der jeweiligen Abteilungen, etwa auf Intensivstationen oder in der Onkologie, wie es vor Beginn der Pandemie der Fall war. Das sei auch gut so, findet Graf: „Corona ist jetzt eine saisonale Infektionskrankheit wie andere auch.“ (dpa)

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