Medizinische Knorpelzucht ist umsatzsteuerfrei
MÜNCHEN (mwo). Auch medizinisch-biotechnische Leistungen können von der Umsatzsteuer befreit sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München zur Züchtung von Knorpelzellen entschieden.
Veröffentlicht:Die Umsatzsteuerbefreiung gilt dann, wenn Ärzte oder heilberuflich qualifizierte Mitarbeiter mit den Arbeiten betraut sind.
Das klagende Biotechnologie-Unternehmen züchtet aus von Ärzten oder Kliniken zugesandtem Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen und schickt diese den Ärzten zur Reimplantation zurück. Nach EU-Recht sind Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, die einer Heilbehandlung zuzurechnen sind.
Auf Anfrage des BFH hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch die Züchtung von Gelenkknorpelzellen zur Reimplantation in den Körper eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist.
Finanzamt soll Qualifikation der betrauten Personen prüfen
Dem folgte der BFH. Die Umsatzsteuerbefreiung gelte aber nur, wenn Arbeiten "von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht werden".
Mit dieser Formulierung lehnte sich der BFH an EU-Recht an, bezieht sich aber auf Heilhilfsberufe.
Das Finanzgericht soll nun im Streitfall die Qualifikation der mit der Knorpelzüchtung betrauten Personen prüfen.
Az.: XI R 52/07