Bundessozialgericht

Nasenkanüle zählt nicht als Beatmung

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KASSEL. Die Luftzufuhr mittels High-Flow-Nasenkanüle kann vom Krankenhaus nicht als Beatmungszeit codiert werden. Sie kann auch bei Frühgeborenen nicht als „Entwöhnung“ in die Beatmungszeit eingerechnet werden, so aktuell das Bundessozialgericht.

Im ersten Fall hatte die Klinik ein Frühgeborenes zunächst mittels Rachen-Tubus oder Atemmaske beatmet und danach noch 33 Stunden mittels High-Flow-Nasenkanüle (HFNC). Im zweiten Fall erhielt ein Säugling wegen akuter Bronchitis Atemluft über eine HFNC.

Laut Bundessozialgericht dürfen Kliniken dies nicht als „Beatmungszeit“ abrechnen. Die für eine „maschinelle Beatmung“ maßgebliche Kodierregel DKR 1001h „setzt voraus, dass der Patient intubiert oder tracheotomiert oder bei intensivmedizinischer Versorgung die Beatmung über ein Maskensystem erfolgt, wenn dieses an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt wird“. Dies sei bei der HFNC nicht der Fall. Auch als „Entwöhnung“ könne diese daher nicht in die Beatmungszeit einbezogen werden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft kritisierte, der Erste BSG-Senat habe hier „erneut eine Entscheidung gegen fundierte medizinische Erkenntnisse getroffen“. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 13/18 R und B 1 KR 11/19 R

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