BGH

Notar darf keine unnötigen Kosten verlangen

KARLSRUHE (mwo). Notare dürfen von ihren Mandanten keine unnötigen Gebühren verlangen. Sie müssen die Beurkundung von Verträgen möglichst so abwickeln, dass diese gar nicht erst anfallen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss betonte.

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Im Streitfall hatte der Notar den Verkauf eines bebauten Grundstücks beurkundet. Der Eigentümerwechsel wurde mit einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen.

Allerdings sollte der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten können, wenn der Käufer das Geld nicht pünktlich bezahlt.

Da dann die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht werden muss, ließ der Notar den Käufer auch eine Löschungsbewilligung unterschreiben. Dafür berechnete er eine gesonderte Gebühr.

Laut BGH darf der Notar diese Gebühr nicht verlangen. Zwar sei sie formal fällig geworden. Die entsprechende Abwicklung des Grundstücksverkaufs sei aber mit den für Notare gültigen Regeln nicht vereinbar.

Az.: V ZB 288/11

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