Hintergrund

Off-Label-Use: Bundesfinanzhof wertet Kosten als außergewöhnliche Belastung

Sterbenskranke greifen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nach jeder Therapie, die Besserung verspricht - sei sie zugelassen oder nicht. Daher müsse der Fiskus die dafür aufgewendeten Kosten bei der Steuer anerkennen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Hinterbliebene können Kosten für nicht indizierte Behandlungen unter bestimmten Umständen bei der Steuererklärung geltend machen.

Hinterbliebene können Kosten für nicht indizierte Behandlungen unter bestimmten Umständen bei der Steuererklärung geltend machen.

© Dron / fotolia.com

Schwer oder gar lebensbedrohlich kranke Menschen darf die Gesellschaft nicht im Stich lassen. Das hatte 2005 das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Nun sicherte der Bundesfinanzhof (BFH) in neuer Rechtsprechung Schwerkranken beim Griff nach dem "letzten Strohhalm" auch steuerliche Erleichterungen zu (wir berichteten kurz).

Für die gesetzliche Krankenversicherung hatte 2002 das Bundessozialgericht (BSG) die Reißleine gezogen und den ausufernden Off-Label-Use von Arzneimitteln überwiegend auf bereits bewährte Ausnahmen begrenzt. Dem Verfassungsgericht ging dies zu weit. In seinem wegweisenden Beschluss vom 16. Dezember 2005 verwies es auf die allgemeine Handlungsfreiheit, das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf Leben. Wenn die Schulmedizin keine Therapiemöglichkeiten mehr sieht, müssten die Kassen Schwerkranken auch nicht anerkannte Alternativmethoden zahlen - vorausgesetzt, dass sie "eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen".

Das BSG hat diese Rechtsprechung inzwischen auf zahlreiche Einzelfälle angewandt. Danach sind die Anforderungen an einen Nachweis der möglichen Wirksamkeit umso geringer, je schwerer die Krankheit und je kürzer die verbleibende Lebenserwartung ist. Dabei sieht das BSG aber auch eine "verfassungsrechtliche Schutzpflicht" der Kassen sowohl gegenüber den Patienten wie auch den Beitragszahlern vor "zweifelhaften Therapiemethoden".

Der Ausgangspunkt der BFH-Richter ist ein anderer, nämlich der Begriff der "außergewöhnlichen Belastung". Das sind Ausgaben, die einem Steuerzahler wegen besonderer Lebensumstände "zwangsläufig erwachsen". Früher hatte der BFH eine objektive Zwangsläufigkeit gefordert und Behandlungskosten daher nur anerkannt, wenn die Behandlung aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht angeraten war. Erstmals seit dem Verfassungsgerichtsbeschluss von 2005 und zudem in neuer Besetzung befasste sich nun der Sechste BFH-Senat neu mit dieser Frage.

Anlass war der Fall einer krebskranken Frau. Sie wurde an der Bauchspeicheldrüse operiert, war für die sich daran üblicherweise anschließende Chemotherapie aber zu schwach. Ihr Hausarzt empfahl daher eine "immunbiologische Krebsabwehrtherapie" mit "Ukrain". Die Arznei verfügte weder über eine deutsche noch eine EU-Zulassung. Die Kasse lehnte daher eine Kostenübernahme ab. Die Behandlungskosten seiner später verstorbenen Frau in Höhe von 30 000 Euro machte der Witwer steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der BFH gab ihm Recht. Zur Begründung verwies er auf eine subjektive Zwangsläufigkeit: In Fällen wie diesem befänden sich die Kranken in einer "notstandsähnlichen Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung". Die Zwangsläufigkeit ergebe sich zwar nicht aus der "medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme", wohl aber aus der "Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den ‚Griff nach jedem Strohhalm‘ gebietet". Voraussetzung für den Steuerabzug sei aber, dass die Behandlung von einem Arzt oder einer anderen Person vorgenommen werde, die zur Heilkunde zugelassen ist.

Mit diesem Urteil geht der BFH deutlich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG zur gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Denn unter den Voraussetzungen fehlt jeder auch nur ansatzweise Nachweis einer möglichen Wirksamkeit der Behandlung.

Damit tragen die obersten Finanzrichter dem Umstand Rechnung, dass sie nicht über eine beitragsfinanzierte Zwangsversicherung zu entscheiden haben, sondern über Behandlungen, über die kranke Menschen gemeinsam mit ihrem Arzt in eigener Verantwortung entscheiden.

Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 347/98; Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 7/05, B 1 KR 12/06 und weitere; Bundesfinanzhof, Az.: VI R 11/09

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