Online-Arztbewertung

Patient darf mehr als ärztliche Leistung bewerten

Ärzte können nicht verlangen, dass eine schlechte Note aus einem Arztbewertungsportal gestrichen wird, nur weil der Patient mehr als die ärztliche Leistung bewertet hat. Das entschied das Landgericht München I.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Die Benotung einer Behandlung auf einem Arztbewertungsportal darf mehr beinhalten als die reine ärztliche Leistung, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben.

Das habe das Landgericht (LAG) München I in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, berichtet der Portalbetreiber jameda.

Im konkreten Fall habe ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie von dem Portalbetreiber über den Weg einer einstweiligen Verfügung verlangt, eine für ihn abgegebene Bewertung mit der Gesamtnote 3,4 nicht mehr auf dem Portal zu veröffentlichen. Denn die Bewertung verletze seine Persönlichkeitsrechte.

Patient wertete negativ, dass der Arzt seine Leistung auf einem anderen Portal günstiger anbot

Laut jameda hatte der Arzt zudem angeführt, dass die vom Patienten in der Kategorie "Behandlung" abgegebene Teilbenotung mit der Note 4 von Lesern als unterdurchschnittliche Leistung wahrgenommen würde.

Der Patient habe ihn in seinem Kommentar aber als guten Arzt bezeichnet, sodass mindestens die Note 2 für die Behandlung angebracht sei.

Die Tatsache, dass der Arzt die gleiche Behandlung auf einem anderen Online-Portal wesentlich günstiger anbiete, dürfe dagegen für die Behandlungsnote keine Rolle spielen - auch wenn dieser Aspekt im Kommentar durch den Patienten ausdrücklich angesprochen werde.

Mit diesem Ansinnen sei der Arzt vor Gericht jedoch nicht erfolgreich gewesen, heißt es in einer Mitteilung des Portalbtreibers.

Das LAG München I habe den Antrag auf die einstweilige Verfügung zurückgewiesen, da es keine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arztes gesehen hätte.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze zwar vor entstellenden und verfälschenden Darstellungen. Beides sei in der beanstandeten Bewertung aber nicht gegeben. Daher sei die beanstandete Benotung als Meinungsäußerung zulässig.

Die Richter konnten laut jameda auch keine unsachliche Schmähkritik oder Formalbeleidigung erkennen.

Ausschlaggebend sei hierbei für das Gericht gewesen, dass das Zustandekommen der Benotung der Behandlung mit einer Vier im Kommentar vom Patienten mit der Preisabweichung erklärt wurde. (eb)

Az.: 25 O 9554/13

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

EU-Pharma-Regulierung: Impulse für Deutschland

Der Stand der Europäischen HTA-Regulation

Kooperation | Eine Kooperation von: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Gesundheitsreport der AOK Rheinland-Hamburg

Defizite beim Zusammenwirken von Haus- und Fachärzten

Lesetipps
Perianale Herpesinfektion: Bietet sich da eine Impfung an?

© Porträt: BVKJ | Spritze: Fiede

Sie fragen – Experten antworten

Perianale Herpesinfektion: Bietet sich da eine Impfung an?

Kein Weg zurück? Für die Atemwegsobstruktion bei COPD gilt dies seit einiger Zeit – laut GOLD-COPD-Definition – nicht mehr.

© Oliver Boehmer / bluedesign / stock.adobe.com

Lungenerkrankung

COPD: Irreversibilität nicht akzeptiert!

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung