Online-Arztbewertung

Patient darf mehr als ärztliche Leistung bewerten

Ärzte können nicht verlangen, dass eine schlechte Note aus einem Arztbewertungsportal gestrichen wird, nur weil der Patient mehr als die ärztliche Leistung bewertet hat. Das entschied das Landgericht München I.

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MÜNCHEN. Die Benotung einer Behandlung auf einem Arztbewertungsportal darf mehr beinhalten als die reine ärztliche Leistung, wenn sich aus dem dazugehörigen Kommentar die Gründe für die Benotung ergeben.

Das habe das Landgericht (LAG) München I in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, berichtet der Portalbetreiber jameda.

Im konkreten Fall habe ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie von dem Portalbetreiber über den Weg einer einstweiligen Verfügung verlangt, eine für ihn abgegebene Bewertung mit der Gesamtnote 3,4 nicht mehr auf dem Portal zu veröffentlichen. Denn die Bewertung verletze seine Persönlichkeitsrechte.

Patient wertete negativ, dass der Arzt seine Leistung auf einem anderen Portal günstiger anbot

Laut jameda hatte der Arzt zudem angeführt, dass die vom Patienten in der Kategorie "Behandlung" abgegebene Teilbenotung mit der Note 4 von Lesern als unterdurchschnittliche Leistung wahrgenommen würde.

Der Patient habe ihn in seinem Kommentar aber als guten Arzt bezeichnet, sodass mindestens die Note 2 für die Behandlung angebracht sei.

Die Tatsache, dass der Arzt die gleiche Behandlung auf einem anderen Online-Portal wesentlich günstiger anbiete, dürfe dagegen für die Behandlungsnote keine Rolle spielen - auch wenn dieser Aspekt im Kommentar durch den Patienten ausdrücklich angesprochen werde.

Mit diesem Ansinnen sei der Arzt vor Gericht jedoch nicht erfolgreich gewesen, heißt es in einer Mitteilung des Portalbtreibers.

Das LAG München I habe den Antrag auf die einstweilige Verfügung zurückgewiesen, da es keine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arztes gesehen hätte.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze zwar vor entstellenden und verfälschenden Darstellungen. Beides sei in der beanstandeten Bewertung aber nicht gegeben. Daher sei die beanstandete Benotung als Meinungsäußerung zulässig.

Die Richter konnten laut jameda auch keine unsachliche Schmähkritik oder Formalbeleidigung erkennen.

Ausschlaggebend sei hierbei für das Gericht gewesen, dass das Zustandekommen der Benotung der Behandlung mit einer Vier im Kommentar vom Patienten mit der Preisabweichung erklärt wurde. (eb)

Az.: 25 O 9554/13

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