Recht

Patienten bei Nicht-Erscheinen zahlen lassen? Das sagen die Gerichte

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Arzt-Termin vergessen? Kann teuer werden – oder nicht, wenn es nach manchen Gerichten geht.

Arzt-Termin vergessen? Kann teuer werden – oder nicht, wenn es nach manchen Gerichten geht.

© Yantra / stock.adobe.com

KÖLN. Berechnen Praxisinhaber Patienten eine Gebühr, wenn diese zu aufwendigeren Terminen ohne Absage nicht erscheinen, dann bewegen sie sich damit auf rechtlich schwankendem Terrain. Ob ein Patient zahlen muss, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.

„Es gibt keine allgemein gültige Rechtsgrundlage“, so Sabine Wolter, Referentin für Gesundheitsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Ob ein Gericht eine solche Gebühr für gerechtfertigt hält, lässt sich nur schwer abschätzen und hängt stark vom Einzelfall ab.“

Das Amtsgericht Diepholz sprach im Juni 2011 einem Arzt das Recht zu, bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung dem Patienten ein vorher vereinbartes Ausfallhonorar zu berechnen (Az.: 2 C 92/11). Er müsse den Schaden jedoch gering halten.

Schaden muss minimiert werden

Kann er stattdessen andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen, müsse die Entschädigung gemindert werden. Weist der Arzt aber nach, dass er die Zeit nicht anderweitig nutzen konnte, stehe ihm die Gebühr zu.

Dagegen entschied das Amtsgericht Bremen 2012 zugunsten eines Patienten (Az.: 9 C 0566/11). Eine Terminabsprache könne jederzeit folgenlos storniert werden, auch wenn ein bereits geschlossener Behandlungsvertrag eine Vergütungspflicht vorsieht. Die Absage sei als außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages zu sehen, die an keine Fristen gebunden ist.

Auch das Landgericht Berlin hatte den Anspruch auf Ausfallhonorar verneint (Az.: 55 S 310/04). Eine Klausel in einem Anmeldeformular eines Zahnarztes sah 75 Euro Gebühr vor, wenn eine Terminabsage nicht mindestens 24 Stunden vorher erfolgt.

Das benachteilige Patienten in unangemessener Weise, so die Richter. Der Patient müsse eine Entlastungsmöglichkeit haben, falls das Nichterscheinen unverschuldet sei. (bel)

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