Recht

Patienten bei Nicht-Erscheinen zahlen lassen? Das sagen die Gerichte

Veröffentlicht:
Arzt-Termin vergessen? Kann teuer werden – oder nicht, wenn es nach manchen Gerichten geht.

Arzt-Termin vergessen? Kann teuer werden – oder nicht, wenn es nach manchen Gerichten geht.

© Yantra / stock.adobe.com

KÖLN. Berechnen Praxisinhaber Patienten eine Gebühr, wenn diese zu aufwendigeren Terminen ohne Absage nicht erscheinen, dann bewegen sie sich damit auf rechtlich schwankendem Terrain. Ob ein Patient zahlen muss, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.

„Es gibt keine allgemein gültige Rechtsgrundlage“, so Sabine Wolter, Referentin für Gesundheitsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Ob ein Gericht eine solche Gebühr für gerechtfertigt hält, lässt sich nur schwer abschätzen und hängt stark vom Einzelfall ab.“

Das Amtsgericht Diepholz sprach im Juni 2011 einem Arzt das Recht zu, bei einer Bestellpraxis und einer zeitaufwendigen Behandlung dem Patienten ein vorher vereinbartes Ausfallhonorar zu berechnen (Az.: 2 C 92/11). Er müsse den Schaden jedoch gering halten.

Schaden muss minimiert werden

Kann er stattdessen andere Patienten behandeln oder Verwaltungsaufgaben erledigen, müsse die Entschädigung gemindert werden. Weist der Arzt aber nach, dass er die Zeit nicht anderweitig nutzen konnte, stehe ihm die Gebühr zu.

Dagegen entschied das Amtsgericht Bremen 2012 zugunsten eines Patienten (Az.: 9 C 0566/11). Eine Terminabsprache könne jederzeit folgenlos storniert werden, auch wenn ein bereits geschlossener Behandlungsvertrag eine Vergütungspflicht vorsieht. Die Absage sei als außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages zu sehen, die an keine Fristen gebunden ist.

Auch das Landgericht Berlin hatte den Anspruch auf Ausfallhonorar verneint (Az.: 55 S 310/04). Eine Klausel in einem Anmeldeformular eines Zahnarztes sah 75 Euro Gebühr vor, wenn eine Terminabsage nicht mindestens 24 Stunden vorher erfolgt.

Das benachteilige Patienten in unangemessener Weise, so die Richter. Der Patient müsse eine Entlastungsmöglichkeit haben, falls das Nichterscheinen unverschuldet sei. (bel)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

EU-Pharma Agenda – Impulse für die Arzneimittelversorgung in Deutschland

Impulse für die Arzneimittelversorgung aus Patientenperspektive

Kooperation | In Kooperation mit: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda

Beschluss im G-BA

Potenzialerhebung für AKI wird ab 1. Juli neu geregelt

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Leitartikel

Datenschutz ist zugleich auch Praxisschutz

Netzwerk-Metaanalyse von 139 Studien

Gonarthrose: Viele Optionen, doch nur wenige funktionieren

Chronisches Kreuzweh

Studie: Rauchen lässt den Rücken schmerzen

Lesetipps
Schwindel kann viele unterschiedliche Ursachen haben. Mit den richtigen Fragen kommt man aber zur richtigen Diagnose.

© Andrey Popov / stock.adobe.com

BAM-Kongress 2025

Schwindel in der Hausarztpraxis: Fünf Fragen zur Ursachenfindung

Prophylaktische Maßnahmen sind der beste Weg, um Infektionen bei Krebspatientinnen und -patienten zu verhindern. Während und nach ihrer Chemotherapie sind sie dafür besonders anfällig. (Symbolbild)

© RFBSIP / stock.adobe.com

Vorbeugen ist besser als heilen

Wie die Infektionsprophylaxe bei Krebspatienten gelingt

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung